BGH Beschluss 17.5.2017 – IV ZB 25/16 – Zuweisung Streit über Entlassung Testamentsvollstrecker an Schiedsgericht
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Mai 2017 (Az. IV ZB 25/16) befasst sich mit der Frage,
ob ein Erblasser in seinem Testament ein Schiedsgericht zur Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers benennen kann, unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit.
Die zentrale Feststellung des BGH ist, dass eine solche Anordnung nicht zulässig ist.
Im vorliegenden Fall hatten die Erblasser in ihrem gemeinschaftlichen Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt und festgelegt,
dass alle Streitigkeiten, die sich aus dem Testament ergeben, vor ein Schiedsgericht zu bringen sind, das unter Ausschluss der staatlichen Gerichte entscheiden sollte.
Nach dem Tod der Erblasser kam es zum Streit zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker, wobei die Erben dessen Entlassung beantragten.
Der Testamentsvollstrecker widersprach dem und verwies auf die im Testament enthaltene Schiedsklausel.
Der BGH entschied, dass die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB nicht einem Schiedsgericht übertragen werden kann, da dies gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstoßen würde.
Diese Bestimmung, die eine Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorsieht, dient dem Schutz der Erben und anderer Nachlassbeteiligter.
Eine solche Entscheidung darf nicht in einem Schiedsverfahren getroffen werden, da dieses nicht die gleichen Garantien wie ein staatliches Verfahren bietet,
insbesondere was die Unabhängigkeit der Richter und die Möglichkeit der Beteiligung Dritter betrifft.
Zudem stellte der BGH klar, dass die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses und die mangelhafte Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers,
trotz mehrfacher Aufforderung, einen wichtigen Grund für dessen Entlassung darstellen.
Das Beschwerdegericht hatte diese Pflichtverletzungen als ausreichend angesehen, um die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu rechtfertigen, was der BGH bestätigte.
Die Rechtsbeschwerde des Testamentsvollstreckers wurde somit zurückgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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