BGH Beschluss 28.9.2011 – IV ZR 146/10 Streitwert Klage auf Feststellung der Miterbenstellung
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. September 2011 (Az.: IV ZR 146/10) behandelt die Streitwertbemessung in einem Verfahren,
in dem die Kläger ihre Miterbenstellung zu einem Viertel des Nachlasses einer verstorbenen Person geltend machen
und die Beklagte widerklagend ihre gesetzliche Erbenstellung zu einem Drittel des Nachlasses beansprucht.
Die Streitwertbemessung erfolgt nach dem wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten.
Da die Beklagte mit ihrem Klageabweisungsantrag die Beteiligung der Kläger am Nachlass vollständig ausschließen möchte,
ist der Streitwert auf den von den Klägern beanspruchten Nachlassanteil (3/4) abzüglich eines 20%-igen Abschlags zu berechnen.
Der Nachlasswert beläuft sich nach Abzug der Verbindlichkeiten auf 333.129,18 €, woraus sich für die Klage ein Wert von 199.877,51 € ergibt.
Die Widerklage der Beklagten, mit der sie ihre gesetzliche Erbenstellung zu einem Drittel des Nachlasses festzustellen verlangt, hat einen Streitwert von 88.834,45 €, ebenfalls nach einem 20%-igen Abschlag berechnet.
Da die Ansprüche aus Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen und nicht nebeneinander bestehen können, ist der Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammenzurechnen.
Maßgeblich ist daher der höhere Streitwert der Klage von 199.877,51 €.
Der BGH bestätigte die Streitwertfestsetzung und sah keinen Anlass zur Änderung der Streitwertberechnung für das Berufungsverfahren.
Dieser Beschluss verdeutlicht, dass bei der Streitwertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse der Parteien und die Identität der Streitgegenstände entscheidend sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.