BGH Beschluss 4.6.2014 – IV ZB 2/14 – § 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten – Pflichtteilsergänzung
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Juni 2014 (Az. IV ZB 2/14) behandelt eine Rechtsbeschwerde des Beklagten,
der in einem Verfahren um die Ergänzung des Pflichtteils nach einem Verstorbenen von den Klägern im Rahmen einer Stufenklage zur Auskunftserteilung verurteilt wurde.
Das Landgericht hatte den Beklagten verpflichtet, detaillierte Auskunft über Vermögensübertragungen vom Erblasser innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu geben, einschließlich der Vorlage entsprechender Verträge.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein, wobei das Berufungsgericht den Streitwert auf 300 € festlegte und die Berufung als unzulässig verwarf.
Der BGH hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Er argumentierte, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Der Beklagte hatte geltend gemacht, dass die Erfüllung der Auskunftspflicht einen erheblich höheren Aufwand verursachen würde als vom Berufungsgericht angenommen, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Der BGH stellte klar, dass der Aufwand, den der Beklagte für die Erteilung der geforderten Auskünfte leisten müsse, erheblich höher sei, insbesondere wenn man die Kosten für Objektbeschreibungen und Inventaraufstellungen berücksichtige.
Zudem sei der Beklagte als beschenkter Dritter nicht verpflichtet, ein umfassendes Bestandsverzeichnis wie ein Erbe vorzulegen, sondern nur über die an ihn geflossenen Zuwendungen Auskunft zu geben.
Das Berufungsgericht hatte den Vortrag des Beklagten, wonach eine weitere Auskunftserteilung unmöglich sei und er bereits alle relevanten Verträge vorgelegt habe, unzureichend gewürdigt.
Der BGH betonte, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung unter Berücksichtigung dieser Aspekte neu zu prüfen habe.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs und der sachgerechten Bewertung des Aufwandes bei der Erfüllung von Auskunftspflichten in Zivilverfahren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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