BGH Beschluss 9.4.1981 – IVa ZB 6/80 – Auslegungsfähigkeit Testament
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. April 1981 (IVa ZB 6/80) behandelt die Frage der Auslegung eines Testaments
trotz eines scheinbar klaren und eindeutigen Wortlauts sowie die Wahrung der gesetzlichen Form in solchen Fällen.
Der Erblasser hinterließ drei notarielle Testamente.
In dem letzten Testament verfügte er, dass seine damalige Ehefrau nicht Erbin werden solle und im Übrigen die gesetzliche Erbfolge gelten solle.
Dies führte zu einem Streit zwischen seiner nichtehelichen Tochter (Beteiligte zu 2) und seiner Mutter (Beteiligte zu 1) darüber, wer Erbe sei.
Während das Amtsgericht den Erbscheinantrag der Tochter zurückwies und den Antrag der Mutter befürwortete, entschied das Landgericht zugunsten der Tochter.
Das Oberlandesgericht (OLG) legte die Frage dem BGH vor, da es Zweifel hatte, ob das Testament trotz seines klaren Wortlauts einer anderen Interpretation zugänglich sei,
insbesondere, ob der Erblasser seine Mutter und deren Abkömmlinge als Erben habe einsetzen wollen, jedoch durch eine falsche Ausdruckswahl (“gesetzliche Erben”) daran gehindert worden sei.
Das OLG war der Meinung, dass dies dem wirklichen Willen des Erblassers entsprechen könnte, war sich aber unsicher, ob dies rechtlich zulässig sei.
Der BGH bestätigte die Auffassung des Landgerichts und hielt an der bisherigen Rechtsprechung fest. Gemäß dieser Rechtsprechung darf die Auslegung eines Testaments nicht im Widerspruch zu dessen klarem und eindeutigem Wortlaut stehen.
Der BGH betonte, dass der wirkliche Wille des Erblassers zwar zu erforschen sei, dies jedoch nur unter Berücksichtigung der formalen Anforderungen an Testamente möglich sei.
Wenn der Erblasser eine Person als Erben einsetzen wollte, diese aber im Testament nicht korrekt bezeichnet wurde, ist diese Absicht unbeachtlich, da sie nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.
Letztlich wurde der Erbscheinantrag der Mutter abgelehnt, da die Verweisung auf die gesetzliche Erbfolge im Testament keine eindeutige Bezeichnung der Mutter als Erbin darstellte.
Die Entscheidung bekräftigt die Bedeutung der klaren Formulierung und der strengen Formvorschriften bei Testamenten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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