BGH I ZB 109/17 – Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung

April 26, 2019

BGH I ZB 109/17 – Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. September 2018 (I ZB 109/17) befasst sich mit der Vollstreckung der Verpflichtung eines Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB.

Die zentrale Frage war, ob der Erbe persönlich vor dem Notar erscheinen muss, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen.

Im vorliegenden Fall hatte die nicht-eheliche Tochter des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch gegen die Witwe des Verstorbenen geltend gemacht.

Diese war zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden, bei dessen Erstellung die Tochter anwesend sein sollte.

Die Witwe erschien jedoch nicht zu den vom Notar anberaumten Terminen, obwohl sie zuvor Unterlagen vorgelegt hatte.

BGH I ZB 109/17 – Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung

Die Gläubigerin beantragte daraufhin erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes, um die Erfüllung der Auskunftspflicht zu erzwingen.

Das Beschwerdegericht hob das zuvor verhängte Zwangsgeld auf, da die Witwe ihrer Pflicht durch Vorlage des notariellen Verzeichnisses nachgekommen sei.

Die persönliche Anwesenheit der Witwe bei der Erstellung des Verzeichnisses sei nicht zwingend erforderlich gewesen, da der Notar den Nachlassbestand durch die vorgelegten Unterlagen und eigene Ermittlungen ermitteln konnte.

Der BGH bestätigte diese Auffassung und wies die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück.

Der BGH stellte klar, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO darstellt, die grundsätzlich durch Zwangsmittel vollstreckt werden kann.

Allerdings hängt die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Erben vor dem Notar von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im vorliegenden Fall war die Mitwirkung der Witwe ausreichend, da der Notar alle notwendigen Informationen erhalten hatte.

Die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes war daher nicht gerechtfertigt.

Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung der individuellen Umstände bei der Beurteilung der Erfüllung von Auskunftspflichten im Erbrecht und die Grenzen der Zwangsvollstreckung in solchen Fällen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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