BGH II ZB 13/07

November 5, 2020

BGH II ZB 13/07, Beschluss vom 10.12.2007, vermögenslose, gelöschte Gesellschaft, Steuerbescheide, Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob gegen die Entscheidung des Landgerichts, einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zurückzuweisen, die sofortige weitere Beschwerde oder die (unbefristete) weitere Beschwerde statthaft ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt die Sache an das Oberlandesgericht (OLG) München zurück, da die Voraussetzungen für eine Vorlage an den BGH nicht vorliegen.

Zudem weist der BGH darauf hin, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, falls das OLG der Auffassung folgen sollte, dass nur die sofortige weitere Beschwerde statthaft ist.

Sachverhalt:

  • Die B. GmbH wurde nach durchgeführter Liquidation am 8. Oktober 2002 im Handelsregister gelöscht.
  • Ein Finanzamt beantragte die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die gelöschte Gesellschaft, um dieser Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zustellen zu können.
  • Das Registergericht bestellte daraufhin zwei Nachtragsliquidatoren.
  • Gegen diesen Beschluss legten die B. GmbH und die bestellten Nachtragsliquidatoren Beschwerde ein.
  • Das Landgericht München I hob den Beschluss des Registergerichts auf und wies den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zurück.
  • Das Finanzamt legte gegen diese Entscheidung „Beschwerde“ ein.
  • Das OLG München möchte diese „Beschwerde“ als unbefristete weitere Beschwerde behandeln, sieht sich jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gehindert, die die sofortige weitere Beschwerde für statthaft halten, und legt die Sache daher dem BGH vor.

BGH II ZB 13/07

Entscheidungsgründe:

  • Unzulässigkeit der Vorlage:

    • Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den BGH liegen nicht vor, da kein echter Abweichungsfall gegeben ist.
    • Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig und Köln, auf die sich das OLG München bezieht, beruhen nicht auf der unterschiedlichen Beurteilung der Rechtsfrage, ob die sofortige weitere Beschwerde oder die unbefristete weitere Beschwerde statthaft ist.
    • In beiden Fällen war die weitere Beschwerde fristgerecht eingelegt worden, sodass die Frage der Statthaftigkeit nicht entscheidungserheblich war.
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

    • Selbst wenn das OLG München der Auffassung folgen würde, dass nur die sofortige weitere Beschwerde statthaft ist, müsste es dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
    • Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ohne sein Verschulden versäumt, da die Rechtslage zweifelhaft ist und er durch die Ausführungen des Beschwerdegerichts in die Irre geführt wurde.
    • Ein Wiedereinsetzungsantrag kann auch stillschweigend gestellt werden, was hier durch die Stellungnahme des Antragstellers zu der behaupteten Fristversäumnis geschehen ist.
  • Tenor:

    • Die Sache wird an das OLG München zurückgegeben.
    • Der Beschwerdewert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

BGH II ZB 13/07

Fazit:

  • Der BGH hat die Vorlage des OLG München als unzulässig zurückgewiesen, da kein echter Abweichungsfall vorlag.
  • Das OLG München muss nun selbst entscheiden, ob die sofortige weitere Beschwerde oder die unbefristete weitere Beschwerde statthaft ist.
  • Falls das OLG München die sofortige weitere Beschwerde für statthaft hält, muss es dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
  • Die Frage, ob gegen die Ablehnung der Bestellung eines Nachtragsliquidators die sofortige weitere Beschwerde oder die unbefristete weitere Beschwerde statthaft ist, bleibt weiterhin offen.
RA und Notar Krau

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