BGH II ZB 15/21 – Firmennamen – Sonderzeichen
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Januar 2022 (II ZB 15/21) befasst sich mit der Frage, ob die Verwendung der Sonderzeichen „//“ vor einem Firmennamen zulässig ist.
Konkret ging es um die Anmeldung der Gesellschaft „//CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG“ im Handelsregister,
wobei das Registergericht und das Oberlandesgericht Oldenburg die Eintragung abgelehnt hatten.
Die Antragstellerinnen, die „//CRASH Verwaltungs GmbH“ und „//CRASH Beteiligungs GmbH & Co. KG“, legten daraufhin Rechtsbeschwerde ein, welche vom BGH zurückgewiesen wurde.
Der BGH entschied, dass die Sonderzeichen „//“ nicht geeignet sind, um eine Firma zu kennzeichnen, da sie nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 1 HGB entsprechen,
der vorschreibt, dass eine Firma aussprechbar und im allgemeinen Sprachgebrauch verständlich sein muss.
Während Sonderzeichen wie „&“ und „+“ akzeptiert werden, weil sie als „und“ bzw. „plus“ ausgesprochen werden und allgemein verständlich sind, trifft dies auf „//“ nicht zu.
BGH II ZB 15/21 – Firmennamen – Sonderzeichen
Diese Zeichen sind keine etablierten Wortersatzzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch.
Sie stammen aus der digitalen Welt, speziell der Internet-Navigation, und haben dort verschiedene Bedeutungen, sind jedoch in der Alltagssprache nicht eindeutig aussprechbar oder als Wortersatz etabliert.
Der BGH führte weiter aus, dass die Zeichen „//“ eine mehrdeutige Aussprache haben könnten, wie „double slash“, „Schrägstrich, Schrägstrich“ oder „Doppelschrägstrich“.
Dies führt dazu, dass sie keine klare sprachliche Bedeutung im kaufmännischen Verkehr besitzen. Auch wenn die Antragstellerinnen argumentierten,
dass die Zeichen „//“ in Verbindung mit dem Wort „CRASH“ einen besonderen klanglichen Reiz hätten, sah der BGH darin keinen ausreichenden Grund,
die Zeichen als zulässigen Firmenbestandteil zu akzeptieren.
Im Gegensatz zu Zeichen wie „@“, die im Zuge der Digitalisierung eine feste Bedeutung und Aussprache erlangt haben, fehlt den Zeichen „//“ eine vergleichbare Funktion.
Der Beschluss des BGH stellt somit klar, dass Firmenkennzeichen bestimmte sprachliche Anforderungen erfüllen müssen, um ihre Namensfunktion zu erfüllen.
Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch nicht klar artikulierbar oder verständlich sind, können nicht als Firmenbestandteil verwendet werden.