BGH II ZB 15/23 Versicherung des Liquidators
Beschluss vom 24. September 2024
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 2024 entschieden, dass die von einem Liquidator einer GmbH abzugebende Versicherung nach § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2, Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG auch umfassen muss, dass er in keinem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt.
Hintergrund des Falls:
Die Gesellschafter einer GmbH beschlossen die Liquidation der Gesellschaft und bestellten ihre Geschäftsführer zu Liquidatoren.
In der notariell beglaubigten Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister versicherten die Liquidatoren, dass keine Umstände vorliegen,
die sie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG von dem Amt als Liquidator ausschließen würden.
Sie versicherten weiterhin, dass ihnen weder durch ein gerichtliches Urteil noch durch eine vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde
die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt wurde.
Das Registergericht beanstandete die Anmeldung, da die Versicherung fehlte, dass die Liquidatoren keinem vergleichbaren Berufs- bzw. Gewerbeverbot
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
Die Beschwerde der GmbH gegen diese Zwischenverfügung blieb erfolglos.
Entscheidung des BGH:
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der GmbH zurück und bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle.
Begründung:
Der BGH führte aus, dass die von den Liquidatoren abgegebene Versicherung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.
Es fehle die erforderliche Versicherung, dass sie auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinem vergleichbaren Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegen.
Der BGH stellte klar, dass eine Versicherung, die lediglich den Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG wiedergibt, nicht ausreichend ist.
Eine solche Versicherung enthalte lediglich die rechtliche Bewertung des Liquidators, dass kein Bestellungshindernis vorliege.
Dem Registergericht obliege es aber, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG selbst zu prüfen.
Auch die weitere Versicherung der Liquidatoren, dass ihnen weder durch ein gerichtliches Urteil noch durch eine vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs,
Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt wurde, genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Diese Versicherung beziehe sich nur auf inländische Verbote und nicht auf vergleichbare Verbote in anderen EU-Mitgliedstaaten
oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass die von Liquidatoren einer GmbH abzugebende Versicherung umfassend sein muss und auch die Versicherung enthalten muss,
dass sie in keinem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegen.
Nur so kann das Registergericht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG selbst prüfen und sicherstellen, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.