BGH II ZB 8/21 Keine Fortsetzung GmbH nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

September 21, 2022

BGH II ZB 8/21 Keine Fortsetzung GmbH nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage: Eine GmbH, die aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst wurde,

kann nicht durch einen Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden.

Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ausreichend Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden.

Hintergrund:

  • Die Antragstellerin (eine GmbH) beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches mangels Masse abgelehnt wurde.
  • In der Folge wurde die Auflösung der GmbH ins Handelsregister eingetragen.
  • Später beschloss der Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft, die Verlegung des Sitzes und Änderungen des Unternehmensgegenstands.
  • Das Amtsgericht lehnte den Eintragungsantrag ab, die Beschwerde dagegen blieb erfolglos.
  • Die GmbH verfolgte ihr Begehren mit der Rechtsbeschwerde weiter.

Entscheidung des BGH:

BGH II ZB 8/21 Keine Fortsetzung GmbH nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

  • Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Beschwerdegerichts.
  • Eine GmbH, die aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst wurde, kann nicht fortgesetzt werden.
  • Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft über ausreichendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden.
  • Eine Fortsetzung ist gesetzlich in § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht vorgesehen.
  • Gesellschaften ohne ausreichende Mittel für ein Insolvenzverfahren sollen im öffentlichen Interesse schnell beendet werden.  
  • Es besteht kein Bedürfnis an einer Erweiterung der gesetzlich genannten Fortsetzungsmöglichkeiten.
  • Eine Fortsetzung ohne gesetzliche Prüfung, ob die Insolvenzreife überwunden ist, widerspricht dem Gläubigerschutz.
  • Auch die Beseitigung der Insolvenzgründe und die Zuführung neuer Mittel ändern nichts an der Unmöglichkeit der Fortsetzung.
  • Die Gesellschafter haben die Möglichkeit, durch rechtzeitige Zuführung von Mitteln die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit die gesetzlich vorgesehene Fortsetzungsmöglichkeit zu erreichen.
  • Eine Fortsetzung als wirtschaftliche Neugründung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dafür im konkreten Fall nicht vorlagen.

Fazit:

  • Die Auflösung einer GmbH aufgrund der Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse ist endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden, selbst wenn die Insolvenzgründe später beseitigt werden.
  • Gesellschafter sollten rechtzeitig handeln und ausreichend Mittel zur Verfügung stellen, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit die gesetzlich vorgesehene Fortsetzungsmöglichkeit zu gewährleisten

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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