Der Beschluss BGH II ZB 11/21 vom 17.05.2022 behandelt die Frage, ob eine GmbH auch dann gelöscht werden kann, wenn noch steuerliche Verfahren gegen sie laufen.
Die Antragstellerin, eine GmbH, deren Liquidation im Handelsregister eingetragen wurde, hatte den Schluss der Liquidation zur Eintragung angemeldet.
Allerdings widersetzte sich das Finanzamt der Löschung, da ein Einspruchsverfahren bezüglich Schenkungssteuer noch offen war.
Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht lehnten die Löschung ab, da weiterer Abwicklungsbedarf im Steuerverfahren der Liquidatorin gesehen wurde.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf und entschied, dass die Beteiligung der GmbH im
Steuerverfahren ihrer Liquidatorin nicht ihrer Löschung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entgegenstehe.
Die GmbH selbst sei weder Steuerschuldnerin noch haftete sie für Steuern der Liquidatorin, sodass sich das Steuerverfahren nicht auf ihr Vermögen auswirken könne.
BGH II ZB 11/21 – Nachtragsliquidation
Der BGH stellte fest, dass das bloße Bestehen einer steuerrechtlichen Pflicht, wie der Erklärungspflicht im Feststellungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG), keinen berechtigten Abwicklungsbedarf begründe.
Auch das Interesse des Finanzamts an der Fortführung der Gesellschaft wegen noch ausstehender Einspruchsentscheidungen sei nicht ausreichend,
da eine GmbH steuerrechtlich auch nach ihrer Löschung weiterhin beteiligungsfähig bleibe.
Der Beschluss verdeutlicht, dass Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug bei einer vermögenslosen Gesellschaft
nur dann der Beendigung der Liquidation entgegenstehen können, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fortführung besteht.
Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Antragstellerin alle steuerrechtlichen Pflichten erfüllt hatte und kein berechtigtes Interesse des Finanzamts vorlag.