BGH II ZR 102/02

Juli 14, 2020

BGH II ZR 102/02, Urteil vom 02.06.2003,

Publikumskommanditgesellschaft, aufgelöst,

Beendigung der Liquidation, gelöscht,

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Frage der Prozessfähigkeit und Vertretungsbefugnis einer aufgelösten und gelöschten Publikumskommanditgesellschaft (KG) sowie der Zulässigkeit einer Klage durch die ehemalige Komplementär-GmbH im eigenen Namen.

Der BGH entschied, dass die KG mangels eines Nachtragsliquidators nicht prozessfähig war und die Klage somit unzulässig ist.

Die ehemalige Komplementär-GmbH war nicht berechtigt, die Klage im eigenen Namen zu führen, da sie keine eigenen Rechte geltend machte und die Nachtragsliquidation eine gerichtliche Bestellung eines Liquidators erfordert.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin zu 1) war eine Publikumskommanditgesellschaft, die 1986 aufgelöst und 1988 im Handelsregister gelöscht wurde.
  • Die Klägerin zu 2), die ehemalige Komplementär-GmbH der Klägerin zu 1), wurde 1997 ebenfalls gelöscht und später ihre Nachtragsliquidation angeordnet.
  • Die Klägerin zu 2) klagte im Namen der Klägerin zu 1) sowie in eigenem Namen gegen die Beklagte auf Zahlung einer angeblich übernommenen Einlageforderung.
  • Das Landgericht wies die Klagen als unzulässig ab, die Berufung der Klägerinnen blieb erfolglos.
  • Der BGH gab den Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen statt.

Entscheidungsgründe:

BGH II ZR 102/02

  • Prozessfähigkeit der Klägerin zu 1):

    • Die Klägerin zu 1) war mangels eines Nachtragsliquidators nicht prozessfähig.
    • Die Klägerin zu 2) konnte die Klägerin zu 1) nicht vertreten, da ihre Rechte als frühere Abwicklerin nicht automatisch wieder auflebten.
    • Für die Nachtragsliquidation einer Publikumskommanditgesellschaft ist analog § 273 Abs. 4 AktG ein gerichtlich bestellter Nachtragsliquidator erforderlich.
    • Ein solcher Nachtragsliquidator war nicht bestellt worden.
  • Analoge Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG:

    • Die Klägerin zu 1) war eine körperschaftlich strukturierte Publikumsgesellschaft, die wesentlich vom gesetzlichen Leitbild einer KG abwich.
    • Der BGH wendet auf solche Gesellschaften Sonderregeln an, die sich an kapitalgesellschaftsrechtlichen Prinzipien orientieren.
    • Die analoge Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG ist gerechtfertigt, da die Klägerin zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin der Kontrolle des Verwaltungsrats unterlag und eine alleinige Vertretung durch sie dem Gesellschaftsvertrag widersprechen würde.
  • Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 2):

    • Die Klage der Klägerin zu 2) in eigenem Namen ist unzulässig, da ihr die Prozessführungsbefugnis fehlt.
    • Eine actio pro socio ist ausgeschlossen, da sie selbst die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin und Liquidatorin war.
    • Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig, da die Klägerin zu 2) kein Feststellungsinteresse hat.

BGH II ZR 102/02

Fazit:

  • Eine gelöschte Publikumskommanditgesellschaft ist nicht prozessfähig, wenn kein Nachtragsliquidator bestellt wurde.
  • Die ehemalige Komplementär-GmbH kann die KG nicht vertreten, auch nicht im Rahmen einer Nachtragsliquidation.
  • Eine Klage im eigenen Namen durch die ehemalige Komplementär-GmbH ist unzulässig, wenn sie keine eigenen Rechte geltend macht.
  • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist erforderlich, um die Gesellschaft in einem Rechtsstreit zu vertreten.

Rechtsanwalt Krau ist ständig bundesweit als Nachtragsliquidator tätig – siehe hier

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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