BGH II ZR 148/03 – Kapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechts

Juni 7, 2026

1. Einleitung – Kapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechts

1.1 Was ist die Ausgangsfrage des Urteils?

Die Ausgangsfrage des Urteils lautet: Muss der Vorstand einer Aktiengesellschaft die Aktionäre schriftlich informieren, bevor er eine Kapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechts durchführt? Diese Frage ist besonders wichtig, wenn die Hauptversammlung dem Vorstand bereits eine Ermächtigung für solche Kapitalerhöhungen erteilt hat. Man spricht in diesem Fall von sogenanntem genehmigtem Kapital.

1.2 Was ist genehmigtes Kapital?

Genehmigtes Kapital ist ein besonderes Finanzierungsinstrument für Aktiengesellschaften. Die Hauptversammlung erteilt dem Vorstand eine Ermächtigung. Diese Ermächtigung erlaubt dem Vorstand, das Grundkapital innerhalb einer bestimmten Frist zu erhöhen. Der Vorstand kann diese Ermächtigung nutzen, wenn sich gute Gelegenheiten bieten. Er muss dafür nicht jedes Mal erneut die Hauptversammlung einberufen. Das macht das Verfahren schneller und flexibler.

1.3 Was bedeutet Bezugsrechtsausschluss?

Normalerweise haben Aktionäre ein Bezugsrecht. Das bedeutet: Wenn die Gesellschaft neue Aktien ausgibt, können die bisherigen Aktionäre diese neuen Aktien zuerst kaufen. Sie können ihren Anteil an der Gesellschaft damit behalten. Ein Bezugsrechtsausschluss bedeutet, dass die neuen Aktien an andere Personen ausgegeben werden. Die bisherigen Aktionäre erhalten keine Möglichkeit, diese Aktien zu kaufen. Ihr Anteil an der Gesellschaft wird dadurch kleiner.

1.4 Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat klar entschieden: Der Vorstand muss die Aktionäre nicht schriftlich informieren, bevor er eine solche Kapitalerhöhung durchführt. Es gibt keine Vorabberichtspflicht. Der Vorstand muss erst nach der Durchführung der Kapitalerhöhung auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung berichten. Dort muss er Rede und Antwort stehen. Er muss die Gründe für seine Entscheidung erklären.

1.5 Warum hat der Gerichtshof so entschieden?

Das Gericht hat mehrere Gründe für seine Entscheidung genannt. Der wichtigste Grund ist die Flexibilität. Das genehmigte Kapital soll der Gesellschaft helfen, schnell auf Chancen am Markt reagieren zu können. Oft müssen Geschäfte sehr schnell abgeschlossen werden. Eine vorherige Information der Aktionäre würde diese Geschäfte verzögern. Außerdem wäre die Geheimhaltung gefährdet. Wenn alle Aktionäre vorher informiert werden, könnten diese Informationen an die Öffentlichkeit gelangen. Das könnte Geschäfte gefährden.

1.6 Welche rechtlichen Grundlagen sind wichtig?

Wichtige gesetzliche Grundlagen sind die Paragraphen 202 ff. des Aktiengesetzes. Diese Paragraphen regeln das genehmigte Kapital. Auch Paragraph 186 Absatz 4 des Aktiengesetzes ist wichtig. Dieser Paragraph regelt die Berichtspflicht bei normalen Kapitalerhöhungen. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass diese Berichtspflicht nicht auf das genehmigte Kapital übertragen werden kann.

1.7 Welche unterschiedlichen Meinungen gibt es zu diesem Thema?

In der Rechtsliteratur gibt es unterschiedliche Meinungen. Die überwiegende Meinung stimmt mit dem Gericht überein. Diese Meinung sieht keine Vorabberichtspflicht. Sie betont die Flexibilität und die Schnelligkeit als wichtige Vorteile. Andere Juristen sehen das anders. Sie fordern eine stärkere Information der Aktionäre. Sie argumentieren, dass die Aktionäre besser geschützt werden müssen. Diese Meinung ist jedoch in der Minderheit.

1.8 Wie wirkt sich das Urteil auf die Praxis aus?

Das Urteil hat wichtige Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis. Vorstände können Kapitalerhöhungen schneller durchführen. Sie müssen keine langwierigen Informationsverfahren vorab durchlaufen. Das ist besonders wichtig bei Übernahmen und Beteiligungen. Solche Geschäfte erfordern oft schnelle Entscheidungen. Die Unternehmen können dadurch wettbewerbsfähiger bleiben.

1.9 Wie sind die Aktionäre trotzdem geschützt?

Die Aktionäre sind nicht ohne Schutz. Der Gerichtshof betont, dass ein dichtes Netz der Nachkontrolle besteht. Der Vorstand muss auf der nächsten Hauptversammlung berichten. Die Aktionäre können dort Fragen stellen. Sie können den Vorstand zur Rechenschaft ziehen. Außerdem haben die Aktionäre bereits bei der Erteilung der Ermächtigung ein Mitspracherecht. Sie können über die Bedingungen der Ermächtigung abstimmen.

1.10 Welche Rolle spielt das Europarecht?

Auch das Europarecht spielt eine Rolle. Die Zweite Gesellschaftsrechtliche Richtlinie der Europäischen Union regelt Kapitalerhöhungen. Der Gerichtshof hat geprüft, ob diese Richtlinie eine andere Lösung verlangt. Das Ergebnis war: Die Richtlinie verlangt keine Vorabberichtspflicht für das genehmigte Kapital. Die Entscheidung des deutschen Gerichtshofs ist daher europarechtskonform.

2.1 Häufig gestellte Fragen zum Thema

Frage 1: Warum ist das Urteil für Aktionäre wichtig?

Das Urteil ist für Aktionäre wichtig, weil es ihre Informationsrechte betrifft. Aktionäre möchten wissen, was in ihrer Gesellschaft passiert. Sie möchten verstehen, warum Entscheidungen getroffen werden. Das Urteil zeigt jedoch, dass das Informationsrecht Grenzen hat. Diese Grenzen dienen der Flexibilität der Gesellschaft.

Frage 2: Können Aktionäre etwas gegen eine Kapitalerhöhung tun?

Aktionäre haben Möglichkeiten, sich gegen eine Kapitalerhöhung zu wehren. Sie können bei der Erteilung der Ermächtigung dagegen stimmen. Sie können auf der Hauptversammlung Kritik üben. Sie können den Vorstand zur Rechenschaft ziehen. Eine direkte Verhinderung der Kapitalerhöhung ist jedoch meist nicht möglich.

Frage 3: Was passiert, wenn der Vorstand die Ermächtigung missbräuchlich nutzt?

Der Vorstand darf die Ermächtigung nicht missbräuchlich nutzen. Er muss im Interesse der Gesellschaft handeln. Ein Missbrauch kann rechtliche Konsequenzen haben. Die Aktionäre können Schadensersatzansprüche geltend machen. Sie können auch Anfechtungsklagen erheben. Der Vorstand haftet für falsche Entscheidungen.

Frage 4: Wie lange ist eine Ermächtigung gültig?

Eine Ermächtigung ist zeitlich begrenzt. Das Gesetz sieht eine Höchstdauer vor. Diese Höchstdauer beträgt fünf Jahre. Danach verfällt die Ermächtigung. Die Gesellschaft muss eine neue Ermächtigung beschließen, wenn sie weiterhin genehmigtes Kapital nutzen möchte.

Frage 5: Müssen alle Aktionäre zustimmen?

Nein, nicht alle Aktionäre müssen zustimmen. Die Hauptversammlung beschließt mit der erforderlichen Mehrheit. Für Kapitalerhöhungen ist meist eine qualifizierte Mehrheit notwendig. Das bedeutet, dass mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen zustimmen müssen. Die Minderheitsaktionäre sind an den Beschluss gebunden.

Frage 6: Was ist der Unterschied zur normalen Kapitalerhöhung?

Bei einer normalen Kapitalerhöhung beschließt die Hauptversammlung direkt. Der Vorstand hat keine eigene Entscheidungsbefugnis. Die Aktionäre werden vorher informiert. Sie erhalten einen schriftlichen Bericht. Beim genehmigten Kapital hat der Vorstand die Entscheidungsbefugnis. Die Hauptversammlung erteilt nur eine vorherige Ermächtigung.

3.1 Fallbeispiele zur Veranschaulichung

Fallbeispiel 1: Die schnelle Übernahme

Eine Aktiengesellschaft möchte ein kleineres Unternehmen übernehmen. Der Verkäufer verlangt eine schnelle Entscheidung. Er will die Aktien der großen Gesellschaft als Bezahlung. Die Gesellschaft hat genehmigtes Kapital. Der Vorstand entscheidet, die Kapitalerhöhung durchzuführen. Er informiert die Aktionäre nicht vorher. Die Übernahme gelingt. Die Aktionäre erfahren erst danach von der Transaktion. Auf der nächsten Hauptversammlung erklärt der Vorstand die Gründe. Die Aktionäre können Fragen stellen. Dieses Vorgehen ist nach dem Urteil zulässig.

Fallbeispiel 2: Die strategische Beteiligung

Ein Technologieunternehmen möchte sich an einem Start-up beteiligen. Das Start-up entwickelt eine neue Technologie. Die Technologie ist vielversprechend. Die Beteiligung muss schnell erfolgen, weil andere Investoren interessiert sind. Der Vorstand nutzt das genehmigte Kapital. Er schließt neue Aktien für das Start-up aus. Die Aktionäre werden vorab nicht informiert. Die Information würde das Geschäft gefährdet haben. Auf der nächsten Hauptversammlung berichtet der Vorstand. Er erklärt die Chancen der Beteiligung. Die Aktionäre verstehen die Notwendigkeit der schnellen Entscheidung.

Fallbeispiel 3: Die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen

Eine Bank benötigt zusätzliches Kapital. Die Finanzmarktlage ist schwierig. Die Bank möchte schnell handeln. Sie hat eine Ermächtigung für genehmigtes Kapital. Der Vorstand entscheidet, das Kapital zu erhöhen. Er schließt das Bezugsrecht aus. Ein großer Investor zeichnet die neuen Aktien. Die Aktionäre erhalten keine vorherige Information. Die Bank sichert sich so die notwendige Finanzierung. Der Vorstand berichtet später auf der Hauptversammlung. Er begründet die Entscheidung mit der Marktlage. Die Aktionäre akzeptieren die Erklärung.

4.1 Zusammenfassung und praktische Bedeutung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine wichtige Entscheidung für das Aktienrecht. Es stärkt die Flexibilität von Aktiengesellschaften. Unternehmen können schneller auf Chancen reagieren. Dies ist besonders in einer globalisierten Wirtschaft wichtig. Gleichzeitig bleiben die Aktionäre nicht ohne Schutz. Die Nachkontrolle auf der Hauptversammlung sichert ihre Rechte.

Das Urteil zeigt auch die Balance zwischen verschiedenen Interessen. Auf der einen Seite steht das Interesse der Gesellschaft an schnellen Entscheidungen. Auf der anderen Seite steht das Informationsinteresse der Aktionäre. Der Gerichtshof hat diese Interessen abgewogen. Er hat der Flexibilität den Vorrang gegeben.

Für die Praxis bedeutet das Urteil Klarheit. Unternehmen wissen nun, wie sie vorgehen können. Vorstände können Entscheidungen treffen, ohne langwierige Informationsverfahren. Das stärkt die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen.

5.1 Was bedeutet das für den rechtssuchenden Bürger beim Notar in Mittelhessen, Raum Wetzlar, Giessen, Marburg?

Für Bürger in Mittelhessen bedeutet das Urteil vor allem Klarheit und Sicherheit. Wenn Sie als Aktionär an einer Gesellschaft beteiligt sind, wissen Sie nun, welche Rechte Sie haben. Sie haben ein Recht auf Information. Dieses Recht wird jedoch nachträglich ausgeübt. Sie erhalten die Informationen auf der Hauptversammlung. Dort können Sie Fragen stellen und Kritik üben.

Wenn Sie selbst eine Aktiengesellschaft gründen oder leiten, ist das Urteil ebenfalls wichtig. Sie können von der Flexibilität des genehmigten Kapitals profitieren. Sie müssen jedoch die gesetzlichen Vorgaben beachten. Die Einhaltung der Formalitäten ist wichtig. Ein Fehler kann zu rechtlichen Problemen führen.

Bei Notaren in Wetzlar, Gießen und Marburg werden regelmäßig Kapitalerhöhungen beurkundet. Die Notare kennen die gesetzlichen Anforderungen. Sie unterstützen bei der Gestaltung der Beschlüsse. Sie sorgen für die rechtssichere Durchführung. Das Urteil des Bundesgerichtshofs gibt den Notaren eine klare Handlungsgrundlage.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr bietet Ihnen gerne ihre fachliche Hilfe an.

Die aktuelle Rechtslage zur Kapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechts im Vergleich zum BGH-Urteil II ZR 148/03

I. Zusammenfassung des BGH-Urteils II ZR 148/03 vom 10.10.2005

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass im Rahmen des genehmigten Kapitals (Paragrafen 202 ff. AktG) keine Vorabberichtspflicht des Vorstands gegenüber den Aktionären vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss besteht.

Die zentrale Aussage lautet: Der Vorstand ist lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen. Diese Entscheidung baute auf der früheren Rechtsprechung im „Siemens/Nold“-Urteil (BGH II ZR 132/93) auf.

II. Die aktuelle Rechtslage (Stand 2026)

1. Grundlegende Bestätigung der Rechtsprechung

Die Rechtslage aus dem BGH-Urteil II ZR 148/03 gilt unverändert fort. Der BGH hat dies insbesondere in seiner neueren Entscheidung vom 23.05.2023 (II ZR 141/21) bestätigt. In dieser Entscheidung stellte der Senat fest:

  • Die Hauptversammlung kann die Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach Paragraf 203 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Paragraf 186 Abs. 4 AktG im Rahmen eines genehmigten Kapitals uneingeschränkt in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands stellen
  • Die Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts muss nicht abschließend sein
  • Eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von Ausschlussfällen im Vorstandsbericht genügt

2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Normen sind unverändert:

Paragraf 203 Abs. 2 AktG regelt die Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss und bestimmt in Satz 2, dass Paragraf 186 Abs. 4 sinngemäß gilt5. Diese sinngemäße Anwendung bezieht sich jedoch – wie der BGH klargestellt hat – nur auf den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung, nicht auf die spätere Ausübung durch den Vorstand.

Paragraf 186 Abs. 4 AktG verlangt einen schriftlichen Bericht des Vorstands über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss, aber diese Vorschrift ist allein auf die Beschlusskompetenz der Hauptversammlung zugeschnitten.

3. Berichtspflichten im Überblick

Die Berichtspflichten gliedern sich wie folgt:

  1. Bei Erteilung der Ermächtigung: Der Vorstand muss der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erstatten (Paragraf 203 Abs. 2 Satz 2, Paragraf 186 Abs. 4 Satz 2 AktG)
  2. Vor Ausübung der Ermächtigung: Keine gesetzliche Vorabberichtspflicht gegenüber den Aktionären
  3. Nach Ausübung der Ermächtigung: Der Vorstand muss auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung über die Einzelheiten seines Vorgehens berichten
  4. Im Jahresabschluss: Über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist im Anhang des nächsten Jahresabschlusses zu berichten (Paragraf 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG)

III. Änderungen und Entwicklungen seit 2005

1. Einführung des Paragraf 246a AktG (Freigabeverfahren)

Das ARUG II (2012) führte Paragraf 246a AktG ein, ein Freigabeverfahren für bestimmte Anfechtungsklagen. Diese Änderung hat die Diskussion um die Vorabberichtspflicht beeinflusst, da einer der maßgeblichen Gründe des BGH für die Ablehnung einer Vorabberichtspflicht – die Gefahr rechtsmissbräuchlicher Aktionärsklagen – durch dieses Verfahren weitgehend entfallen ist. Dennoch hat der BGH an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Vorabberichtspflicht festgehalten.

2. Kapitalmarktrechtliche Pflichten

Unabhängig von den aktienrechtlichen Berichtspflichten bestehen für börsennotierte Gesellschaften kapitalmarktrechtliche Ad-hoc-Publizitätspflichten nach dem WpHG. Die Praxis zeigt, dass gut die Hälfte aller Kapitalerhöhungen börsennotierter Gesellschaften aus genehmigtem Kapital ohnehin Gegenstand einer Ad-hoc-Meldung ist.

3. COVID-19-Pandemie und Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden Sonderregelungen eingeführt, insbesondere das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz mit Paragraf 7b FMSRG, das besondere Vorschriften für die Schaffung eines genehmigten Kapitals im Zusammenhang mit staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen vorsieht9. Diese haben jedoch die grundsätzliche Rechtslage zur Berichtspflicht nicht geändert.

IV. Europarechtliche Dimension

Die europarechtliche Einordnung wurde durch den EuGH in der Rechtssache C-42/95 bestätigt10. Die Zweite Gesellschaftsrechtliche Richtlinie (jetzt Art. 69 Abs. 4 GesR-RL) sieht bei Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen kein Bezugsrecht vor1. Bei Kapitalerhöhungen durch Bareinlagen erlaubt Art. 29 Abs. 5 der Richtlinie eine Ermächtigung der Hauptversammlung an das Verwaltungsorgan zum Bezugsrechtsausschluss, ohne dass eine Berichtspflicht bei Ausübung dieser Ermächtigung vorgesehen ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die BGH-Rechtsprechung nicht zur Entscheidung angenommen und die Auslegung des Europarechts durch den BGH als offenkundig bestätigt.

V. Praktische Auswirkungen

1. Für Unternehmen und Vorstände

Vorstände können Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital schnell und flexibel durchführen, ohne vorherige Information der Aktionäre1. Dies ist besonders wichtig bei:

  • Übernahmen und Beteiligungserwerben
  • Strategischen Investitionen
  • Kapitalmarktmäßigen Platzierungen

2. Für Aktionäre

Die Aktionäre sind nicht ohne Schutz. Der BGH betont ein „dichtes Netz der Nachkontrolle“:

  • Berichtspflicht auf der nächsten Hauptversammlung
  • Möglichkeit zur Fragestellung und Rechenschaftsforderung
  • Gerichtlicher Rechtsschutz bei rechtswidrigem Bezugsrechtsausschluss

3. Für Notare

Bei der Beurkundung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital müssen Notare beachten:

  • Die Ermächtigung muss ordnungsgemäß erteilt worden sein
  • Die Voraussetzungen des genehmigten Kapitals müssen eingehalten sein
  • Die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses muss gegeben sein
  • Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist erforderlich (Paragraf 204 Abs. 1 Satz 2 AktG)

VI. Fazit

Die Rechtslage gegenüber dem BGH-Urteil II ZR 148/03 vom 10.10.2005 hat sich im Kern nicht geändert. Die Grundsatzentscheidung, dass keine Vorabberichtspflicht des Vorstands bei Ausübung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen des genehmigten Kapitals besteht, gilt weiterhin fort.

Die Entwicklung seit 2005 hat jedoch zu einer Verfeinerung der Rechtsanwendung geführt:

  • Die Anforderungen an den Ermächtigungsbeschluss wurden präzisiert
  • Die Nachberichtspflichten wurden konkretisiert
  • Die kapitalmarktrechtlichen Pflichten haben an Bedeutung gewonnen
  • Der Aktionärsschutz durch das Freigabeverfahren nach Paragraf 246a AktG wurde gestärkt

Die Balance zwischen Flexibilität für die Gesellschaft und Schutz der Aktionäre, die der BGH im Urteil II ZR 148/03 gefunden hat, wird bis heute als angemessen angesehen und bildet die Grundlage für die Unternehmenspraxis in Deutschland1

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