BGH II ZR 165/53

August 19, 2017

BGH II ZR 165/53 Schenkung eines Grundstücks an Minderjährigen, lediglich rechtlicher Vorteil, keine Genehmigung

  1. Der Abschluß eines schuldrechtlichen Vertrages, durch den der Vater seinem minderjährigen Kind ein Grundstück schenkt, bringt diesem lediglich einen rechtlichen Vorteil.
  2. Ein über 7 Jahre altes Kind bedarf daher zum Abschluß eines solchen Vertrages nicht der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters.
  3. Der Vater ist in Ausführung einer solchen Schenkung zur Grundstücksübereignung befugt, da er unbeschadet der Vorschrift des BGB § 181 gleichzeitig seine Genehmigung als gesetzlicher Vertreter zu der Annahme der Auflassung durch das Kind erteilen kann, falls die Auflassung dem Kind nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.
  4. Trifft der Vater beim Abschluß des Schenkungsvertrages eine Anordnung gemäß BGB § 2050 Abs 3, so bringt auch in diesem Fall die Schenkung dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Mai 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand BGH II ZR 165/53

Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten zu 1) und die Schwester der Beklagten zu 2) — 5), von denen der Beklagte zu 5) im Revisionsverfahren am Rechtsstreit nicht mehr beteiligt ist.

Der Vater der Klägerin erwarb durch Vertrag vom 9. März 1927 von seinen beiden Brüdern mehrere Grundstücke. Am gleichen Tage schenkte der Vater diese Grundstücke seinen damals noch minderjährigen 6 Kindern. Diese Schenkung wurde in der Weise vollzogen, daß die Klägerin sowie ihr inzwischen verstorbener und von den Parteien im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbter Bruder J als Miteigentümer eines Grundstücks in einer Größe von 4.18.96 ha zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen wurden, während die anderen Geschwister als Alleineigentümer je eines anderen Grundstücks von jeweils verschiedener Größe eingetragen wurden.

In dem Schenkungsvertrag ist weiter bestimmt: “Die eingetragenen Grundstücke sollen nach der Volljährigkeit der Kinder vermessen werden beziehungsweise soll nach dem Tod der Eltern ein Ausgleich zwischen den Kindern hinsichtlich der ihnen alsdann als Erbteil der Eltern zufallenden Grundstücke erfolgen. Die Kinder, die bei der jetzigen Zuteilung zuviel erhalten, gleichen dies mit den Kindern aus, die heute zuwenig erhalten.” Unter Berücksichtigung des damals festgelegten Maßstabes für die Verteilung haben die Klägerin und ihr Bruder J bei dieser Aufteilung zuviel erhalten.

Die Klägerin hat am 27. Oktober 1937 einen Landwirt im gleichen Dorf geheiratet und ist seit diesem Zeitpunkt aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern, in welchem sie bis zu diesem Zeitpunkt gelebt und mitgearbeitet hatte, ausgeschieden. Sie hat nach dem Tode ihres Bruders J die Beklagten ohne Erfolg aufgefordert, die Teilung des auf ihren und ihres Bruders Namen eingetragenen Grundstücks vorzunehmen; dieses Grundstück wird noch immer im landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten genutzt und bewirtschaftet.

Mit der Klage hat sie daher die Verurteilung der Beklagten dahin verlangt, daß sie in die Teilung des Grundstücks je zur Hälfte einwilligen, die Verlosung der beiden Teilgrundstücke vornehmen und das danach auf die Klägerin entfallende Teilgrundstück an sie auflassen. … Des weiteren hat sie für die Zeit ab 1938 eine näher spezifizierte Nutzungsentschädigung für ihre Grundstückshälfte verlangt.

BGH II ZR 165/53

Die Beklagten sind diesen Klaganträgen entgegengetreten. Sie haben eine Reihe von Einwendungen geltend gemacht. Zunächst berufen sie sich auf die Nichtigkeit des am 9. März 1927 abgeschlossenen Schenkungsvertrages und der daraufhin erfolgten Auflassung des Grundstücks zur Hälfte an die Klägerin.

Sie haben behauptet, daß diese Verträge Scheinverträge gewesen seien und deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt hätten. Ferner hätte damals für die minderjährigen Kinder ein Pfleger bestellt werden müssen, da in dem Schenkungsvertrag den Kindern auch Ausgleichsverpflichtungen für die spätere Zeit auferlegt worden seien, so daß die Kinder diesen Vertrag nicht selbst hätten abschließen können. Eine Vertretung der Kinder durch den Vater sei angesichts der Vorschrift des § 181 BGB ausgeschlossen gewesen. Weiterhin habe der Vertrag zu seiner Wirksamkeit auch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft.

Schließlich hätte der Vater das Eigentum an den einzelnen Grundstücken auch deshalb nicht auf seine Kinder übertragen können, weil er die Grundstücke von seinen Brüdern entgeltlich erworben und sie daher gemeinschaftliches Eigentum des Vaters und der Beklagten zu 1) geworden seien; denn die Eltern hätten, was unter den Parteien unstreitig ist, in dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelebt. Außerdem haben die Beklagten gegenüber dem Klagebegehren geltend gemacht, daß eine Teilung des Grundstücks in Natur nicht möglich sei, und daß daher die Auseinandersetzung der Gemeinschaft nur im Wege der Zwangsversteigerung verlangt werden könne.

Bei dem gemeinschaftlichen Grundstück handle es sich nämlich um eine einheitlich bewirtschaftete Fläche mit verschiedenen Bodenklassen, deren Teilung notwendig zu einer Wertminderung führen müsse; außerdem seien die beiden Miteigentumshälften mit Grundschulden unterschiedlich belastet, so daß auch aus diesem Grunde eine Realteilung nicht durchgeführt werden könne. Während des zweiten Rechtszuges haben sich die Beklagten schließlich auch noch darauf berufen, daß die Beklagte zu 4) geisteskrank und daher nicht prozeßfähig sei; sie sei daher in dem Prozeß nicht ordnungsgemäß vertreten.

Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klaganträgen insoweit entsprochen, als sie auf Teilung und Verlosung der Teilgrundstücke sowie auf Auflassung des danach auf die Klägerin entfallenden Teilgrundstücks gerichtet sind. Die Entscheidung über die begehrte Nutzungsentschädigung hat es hingegen noch zurückgestellt. Die gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, die nur von den Beklagten 1) — 4) eingelegt ist, verfolgen diese ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, während die Klägerin in der Revisionsinstanz durch einen Anwalt nicht vertreten ist.

Entscheidungsgründe BGH II ZR 165/53

Die Prozeßfähigkeit jeder Partei ist auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Es bedarf daher zunächst einer Stellungnahme zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses von der Prozeßfähigkeit der Beklagten zu 4) ausgegangen ist. Diese Stellungnahme erübrigt sich nicht dadurch, daß die Revision auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen ist.

Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, daß die Partei, welche Rechte aus einer Prozeßvoraussetzung, hier also aus der Prozeßfähigkeit, für sich herleite, diese zu beweisen habe. Es meint, daß die Beklagten diesen Beweis nicht erbracht hätten, da die Beklagte zu 1) die Untersuchung der Beklagten zu 4) durch den damit beauftragten Kreisarzt verhindert habe.

Im übrigen seien aber nach der Aussage des früheren Lehrers der Beklagten zu 4) auch keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit bei der Beklagten zu 4) gegeben. Demnach müsse die Beklagte zu 4) als prozeßfähig betrachtet werden.

Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts muß, wenn auch nur im Ergebnis, gefolgt werden. Der vom Berufungsgericht als Ausgangspunkt gewählte Satz, daß die Partei, welche Rechte aus einer Prozeßvoraussetzung für sich herleite, diese zu beweisen habe, würde hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dazu führen, daß die Klägerin diese Prozeßvoraussetzung, nämlich die Prozeßfähigkeit der Beklagten zu 4), zu beweisen hätte.

Denn die Prozeßfähigkeit der Beklagten zu 4) ist eine notwendige Voraussetzung für das Sachurteil, das die Klägerin auch gegen diese Beklagte erstrebt (KG JW 1934, 2494; OLG Neustadt ZZP 66, 59; Stein-Jonas-Schönke Komm ZPO § 56 Bem II, 3; Baumbach-Lauterbach Komm ZPO § 56 Bem 1 B; Rosenberg, Die Beweislast 3. Aufl 1953 S 387).

BGH II ZR 165/53

Ob dieser Grundsatz eine allgemeine Ausnahme dann erfahren muß, wenn die mangelnde Prozeßfähigkeit auf einer Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr 2 BGB beruhen soll (so Stein-Jonas-Schönke aaO; Rosenberg aaO S 388), ob also in einem solchen Fall die Beweislast für die Prozeßunfähigkeit denjenigen trifft, der aus dieser Rechte für sich herleitet, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

Jedenfalls gewinnt hier die Tatsache, daß der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten die Führung des ihr etwa obliegenden Beweises über die Prozeßfähigkeit der Beklagten zu 4) unmöglich gemacht ist, für die Beweiswürdigung entscheidende Bedeutung. Durch dieses Verhalten ist die zur Führung eines dahingehenden Beweises erforderliche amtsärztliche Untersuchung verhindert worden.

Das Berufungsgericht war bei dieser Sachlage in der Lage, aus diesem Umstand für die Beweiswürdigung entscheidende Folgerungen zu ziehen, nämlich auf Grund des Erfahrungssatzes, daß die Beklagten die Beweisführung der Klägerin nicht vereitelt, sondern im Gegenteil unterstützt haben würden, wenn die von der Klägerin behauptete Prozeßfähigkeit der Beklagten zu 4) nicht vorliegen würde,

daß die Beklagten also durch die Vereitelung der Beweisaufnahme zu erkennen gegeben haben, daß sie das Ergebnis der Beweisaufnahme fürchteten (Rosenberg aaO S 189; Stein-Jonas-Schönke aaO § 282 Bem IV, 7 b). Bei dieser Sachlage ist daher auch für die Revisionsinstanz von der Prozeßfähigkeit der Beklagten zu 4) auszugehen.

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Schlüssigkeit des Klagvortrages. Sie führt aus, daß die Durchführung der Realteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 der Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde bedürfe und daß vor der Erteilung dieser Genehmigung oder wenigstens ohne die begründete Aussicht auf eine Erteilung der Genehmigung das Rechtsschutzinteresse der Klägerin verneint werden müßte.

Anderenfalls würde den Beklagten das Kostenrisiko für einen im Ergebnis unter Umständen unnötigen Rechtsstreit aufgelastet. Weiterhin könne eine Verurteilung der Beklagten zur Auflassung eines noch zu vermessenden Teilgrundstücks zur Zeit nicht erfolgen, da eine solche Verurteilung der notwendigen Bestimmbarkeit des Auflassungsgegenstandes ermangele.

Schließlich handle es sich bei der verlangten Aufhebung der Gemeinschaft nur um eine Teilaufhebung, auf die sich die Beklagten gegen ihren Willen nicht einzulassen brauchten. Denn es sei insoweit zu berücksichtigen, daß die Klägerin als Miterbin nach ihrem Bruder J auch an der diesem zunächst gehörenden Hälfte des Grundstücks beteiligt sei und daß die Klägerin daher zur endgültigen Aufhebung des Gemeinschaftsverhältnisses auch gleichzeitig die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen müsse.

Diese Bedenken der Revision gegen die Schlüssigkeit des Klagvortrages sind unbegründet.

BGH II ZR 165/53

1.) Was den Einwand aus dem KRG Nr 45 anlangt, so ist davon auszugehen, daß die Durchführung der Realteilung der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde bedarf. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft führt in ihrem letzten Teilakt dazu, daß das auf die Klägerin entfallende Teilgrundstück an diese zu Alleineigentum zu übertragen ist, und daß mit der Durchführung der Realteilung zugleich eine Veränderung in der Bewirtschaftung dieses Grundstücks verbunden ist.

Eine solche Eigentumsübertragung ist ebenso wie die Übertragung eines Miteigentumsanteils zumindest nach dem Grundgedanken des KRG Nr 45 genehmigungsbedürftig (OLG München MDR 1949, 758). Dieses Genehmigungserfordernis bezieht sich aber auf die Eigentumsänderung, nicht auch schon auf die Auflassung.

Diese ist in ihrem rechtlichen Bestand von dem Vorliegen der Genehmigung zunächst unabhängig. Es bestehen daher unter diesem Gesichtspunkt keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Beklagten zur Auflassung des auf die Klägerin bei der Aufhebung der Gemeinschaft entfallenden Teilgrundstücks verurteilt werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn im Einzelfall bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen überhaupt keine Aussicht besteht, daß die zur Realteilung erforderliche Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde erteilt werden würde.

In einem solchen Fall könnte in der Tat die Annahme gerechtfertigt sein, das Rechtsschutzinteresse für ein Klagbegehren auf Verurteilung zur Auflassung zu verneinen, weil die beabsichtigte Durchführung der Realteilung an der Versagung der erforderlichen Genehmigung ohnehin scheitern würde.

Für eine solche Annahme müssen aber begründete tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein. In dieser Richtung ist jedoch aus dem Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen überhaupt nichts ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Prozeßakten insofern das Gegenteil, als bei Beginn des Rechtsstreits die damals zuständige Landwirtschaftsbehörde sich zu der Durchführung der Realteilung bejahend geäußert hat.

2.) Auch der Einwand der Revision, die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung des noch zu vermessenden Teilgrundstücks ermangele der erforderlichen Bestimmbarkeit, ist unbegründet.

BGH II ZR 165/53

Die Revision stellt sich mit ihren dahingehenden Ausführungen in Widerspruch zu den in dieser Hinsicht von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen. Danach steht es der Zulässigkeit einer Auflassung nicht entgegen, wenn die für die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erforderliche amtliche Vermessung der Teilgrundstücke noch nicht vorgenommen ist.

Es ist vielmehr nur notwendig, daß bei der Auflassung der Auflassungsgegenstand unzweideutig gekennzeichnet ist (OLG München JFG 3, 283). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn bei einer Realteilung das Teilgrundstück so deutlich bezeichnet ist, daß es keinem Zweifel unterliegt, welches Teilstück Gegenstand der Auflassung sein soll (RG DR 1941, 2196). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da nach der Vermessung und Verlosung der Teilstücke Unklarheiten über den Auflassungsgegenstand nicht auftreten können.

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin schließlich auch nicht gehalten, neben der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft zugleich auch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen.

Wenn die Revision glaubt, sich insoweit auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 91, 416 stützen zu können, so irrt sie. Hier ist lediglich der Grundsatz aufgestellt worden, daß ein Teilhaber nicht einseitig die nur teilweise Aufhebung einer Gemeinschaft gegen den Willen der übrigen Teilhaber verlangen kann.

Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht, da die Klägerin die vollständige Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft begehrt. Sie aber nun darüber hinaus noch zu verpflichten, auch zugleich die Auseinandersetzung der rechtlich anders gestalteten Erbengemeinschaft herbeizuführen, kann mit den leitenden Erwägungen der genannten Reichsgerichtsentscheidung nicht in Einklang gebracht werden.

Für eine solche Verpflichtung der Klägerin besteht auch keine andere rechtliche Begründung, vielmehr steht es allein in ihrem Ermessen, ob sie neben der vollständigen Auflassung der Gemeinschaft auch zugleich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft herbeiführen will oder nicht.

III. Was die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages vom 9. März 1927 und der anschließend vollzogenen Auflassung der Grundstücke an die einzelnen Kinder anlangt, so ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Wirksamkeit dieser Verträge bejaht werden müsse, und daß demgemäß die Klägerin das Miteigentum zur Hälfte an dem hier streitigen Grundstück erworben habe.

BGH II ZR 165/53

1.) Den Einwand der Beklagten, daß die dem Vater von seinen Brüdern aufgelassenen Grundstücke gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten geworden seien und deshalb vom Vater nicht den Kindern hätten übereignet werden können, hält das Berufungsgericht im Ergebnis für unbegründet. Es geht dabei allerdings davon aus, daß der Vater diese Grundstücke von seinen Brüdern nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erworben habe, und daß diese Grundstücke daher gemäß § 1519 Abs 1 BGB zunächst Gesamtgut der Beklagten zu 1) und ihres verstorbenen Ehemanns geworden seien.

Gleichwohl sei aber die Weiterübertragung der Grundstücke auf die Kinder wirksam geworden, weil die Beklagte zu 1), wie das Berufungsgericht an Hand der Beweisaufnahme tatsächlich feststellt, dieser Verfügung über die zum Gesamtgut gehörenden Grundstücke formlos zugestimmt habe.

Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da die Revision die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts über das Vorliegen einer Zustimmung seitens der Beklagten zu 1) zu der Weiterveräußerung der Grundstücke an die Kinder nicht angegriffen hat, ist von dieser Zustimmung für das Revisionsverfahren auszugehen.

Die zum Vollzug der Schenkung erforderliche Zustimmung der Beklagten (§§ 1519 Abs 2, 1446 Abs 1 BGB) konnte von dieser formlos erteilt werden, weil insoweit die allgemeine Vorschrift des § 182 Abs 2 BGB eingreift. Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß gegen die Wirksamkeit der vollzogenen Schenkung im Hinblick auf die damals zwischen der Beklagten zu 1) und ihrem Ehemann bestehende Errungenschaftsgemeinschaft keine rechtlichen Bedenken bestehen.

2.) Zum Einwand der Beklagten, die minderjährigen Kinder hätten seinerzeit zur Annahme der Schenkung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters bedurft, die jedoch der Vater im Hinblick auf die Vorschrift des § 181 BGB nicht selbst hätte erteilen dürfen, führt das Berufungsgericht aus, daß die Kinder beim Abschluß des Vertrages nach § 107 BGB der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters bedurft hätten, weil der unentgeltliche Erwerb eines Grundstücks wegen der darauf ruhenden Lasten ganz allgemein nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob diese allgemein gehaltene Auffassung des Berufungsgerichts für die Auflassung eines geschenkten und — wie hier — unbelasteten Grundstücks zutreffend ist.

BGH II ZR 165/53

In Rechtsprechung und Schrifttum wird hierzu überwiegend die gegenteilige Auffassung vertreten, sei es mit der Begründung, daß die mit dem Grundstückserwerb verbundenen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen polizeilicher und steuerlicher Art nicht Inhalt der Auflassung seien (Bayer. Oberstes Landesgericht SeuffArch 64 Nr 47; OLG München JFG 18, 115), also nicht Folgen des Erwerbsakts als solchen sind (Oertmann Komm BGB 3. Aufl § 107, 3 e); im Ergebnis ebenso RGRK 10. Aufl § 107, 2; Soergel-Siebert § 107, Bem 3 a; Palandt-Danckelmann Komm BGB § 107 Bem 2; Ermann-Westermann Komm BGB § 107 Bem 2; Weihe, DGemWirtschR 1939, 210 ff), sei es mit der Begründung, daß man in den mit dem Grundstückseigentum verbundenen öffentlichrechtlichen Pflichten nur eine Eigentumsbindung, nicht aber eine besondere Verbindlichkeit erblicken könne (von Lübtow, Schenkungen der Eltern an ihre minderjährigen Kinder 1949 S 102/03).

Selbst wenn man in dieser Hinsicht Bedenken trägt (so KGJ 45, 238; Staudinger-Riezler Komm BGB 10. Aufl § 107 Bem 7), so können sich derartige Bedenken keinesfalls gegen den Abschluß des schuldrechtlichen Schenkungsvertrages richten. Denn dieser bringt dem Minderjährigen in jedem Fall lediglich einen rechtlichen Vorteil, weil durch ihn noch nicht die mit dem Grundstückseigentum verbundenen öffentlichrechtlichen Pflichten steuerlicher und polizeilicher Art begründet werden.

Es kann daher unter diesem Gesichtspunkt ein Bedenken gegen die Wirksamkeit des am 9. März 1927 abgeschlossenen Schenkungsvertrages nicht hergeleitet werden (KG JFG 13, 300). Auch kann nicht, wie die Revision meint, hier der Abschluß eines Schenkungsvertrages deshalb verneint werden, weil Schenkung und Auflassung uno actu vorgenommen seien.

Denn der notarielle Vertrag vom 9. März 1927 enthält in seinem ersten Teil den schuldrechtlichen Schenkungsvertrag zwischen dem Vater und seinen minderjährigen Kindern, der als solcher nach den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres gemäß § 107 BGB wirksam geworden ist.

Wenn daraufhin der Vater in Ausführung des Vertrages die Schenkung vollzogen und die einzelnen Grundstücke an seine minderjährigen Kinder aufließ, so konnte er hierbei unbeschadet der Vorschrift des § 181 BGB die Auflassung zugleich im Namen seiner Kinder entgegennehmen oder seine nach § 107 BGB etwa erforderliche Einwilligung zu der Entgegennahme der Auflassung durch die Kinder erteilen.

BGH II ZR 165/53

Denn nach dem wirksamen Abschluß des Schenkungsvertrages diente die Auflassung nur der Erfüllung der im Schenkungsvertrag begründeten Verpflichtung. Im vorliegenden Fall hat der Vater freilich in dem Vertrag vom 9. März 1927 nicht ausdrücklich seine Zustimmung zu der Entgegennahme der Auflassung durch die Kinder ausgesprochen.

Das steht aber dem Vorliegen einer Zustimmung durch den Vater nicht entgegen; denn es ist, wie das Kammergericht aaO in einem insoweit völlig gleichliegenden Fall dargelegt hat, in der Auflassungserklärung des Vaters zugleich eine Zustimmung zu der Annahme seiner Auflassungserklärung durch die Kinder zu erblicken.

Für die Wirksamkeit der Auflassung, die hier in der Bewilligung und dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung zu erblicken ist, ist es danach ohne Belang, daß mit der Auflassung gleichzeitig Ansprüche kostenrechtlicher Art gegen die minderjährigen Kinder begründet worden sind.

Denn die Auflassung ist nicht unter Anwendung des § 107 BGB allein durch die Auflassungserklärung des Vaters und ihre Annahme durch die minderjährigen Kinder zustande gekommen, sondern durch die noch hinzutretende Genehmigung des Vaters zu den Erklärungen seiner minderjährigen Kinder, zu deren Erteilung er unbeschadet der Vorschrift des § 181 BGB als gesetzlicher Vertreter allein befugt war (§ 1643 BGB).

Der Wirksamkeit des Schenkungsvertrages und der Auflassungserklärung steht auch nicht, wie die Beklagten meinen, der Umstand entgegen, daß der Vertrag vom 9. März 1927 die Bestimmung enthält, daß nach dem Tode der Eltern die Kinder, die bei der jetzigen Zuteilung zuviel erhalten, das bei der Erbteilung mit den Kindern, die zuwenig erhalten, ausgleichen sollten.

Denn diese Bestimmung ist ihrem rechtlichen Gehalt nach nicht eine Auflage im Sinn des § 525 BGB, die der Schenkung zugefügt ist, und die die Notwendigkeit einer Zustimmung seitens des gesetzlichen Vertreters zum Abschluß des Schenkungsvertrages nach § 107 BGB begründen könnte (vgl dazu OLG München HRR 1942 Nr 544 m.w. Nachw.), sondern sie ist nur eine Anordnung gemäß § 2050 Abs 3 BGB. Eine solche Anordnung führt aber nicht dazu, daß zum Abschluß eines solchen Schenkungsvertrages der Minderjährige der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedürfte.

BGH II ZR 165/53

Eine solche Anordnung begründet nicht wie bei einer Schenkung unter einer Auflage eine schuldrechtliche Verpflichtung des Beschenkten, sondern macht nur deutlich, daß die Schenkung bei der Erbfolge mit berücksichtigt werden soll.

Unter dem vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkt können somit gegen die Wirksamkeit des Vertrages vom 9. März 1927 keine rechtlichen Bedenken hergeleitet werden. Damit erledigen sich aber auch die Angriffe der Revision, mit denen sich diese gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, daß der Vater die Einwilligung zu der Entgegennahme der Auflassung durch die Kinder hätte erteilen können.

Denn diese Angriffe gehen von der rechtlich unzutreffenden Annahme des Berufungsgerichts aus, daß die Klägerin auch schon zum Abschluß des Schenkungsvertrages der Zustimmung ihres Vaters bedurft hätte.

Ferner erübrigt es sich auch, auf die Angriffe der Revision einzugehen, die sich gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts richten, wonach die Klägerin nach ihrer Volljährigkeit, und zwar spätestens mit Klagerhebung, dem Vertrag vom 9. März 1927 ihre Zustimmung erteilt hätte.

3.) Die Behauptung der Beklagten, bei dem Vertrag vom 9. März 1927 habe es sich um einen Scheinvertrag gehandelt, der nur aus steuerlichen Gründen geschlossen worden sei, hält des Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt.

Es stützt sich dabei auf die Aussage des Notars, der damals den Vertrag beurkundet hat, und der ausgesagt hat, Anlaß für den Abschluß des Vertrages seien zwar steuerliche Erwägungen gewesen, der Vertrag sei sogar auf Anregung des Finanzamtes geschlossen worden, aber die Eltern hätten seinerzeit den Vertrag ernstlich gewollt und ausdrücklich die aus diesem Vertrag etwa später mit den Kindern entstehenden Schwierigkeiten in Kauf genommen.

Die Revision bemängelt diese tatsächlichen Feststellungen und beruft sich dabei auf eine abweichende Aktennotiz des Notars, die dieser bei einer Besprechung mit der Beklagten zu 1) im Jahre 1952 unstreitig aufgenommen hat.

BGH II ZR 165/53

Allein dieser Angriff ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich bei der Würdigung der Aussage des Notars mit dieser Aktennotiz ausdrücklich auseinandergesetzt, nachdem es den Notar nochmals besonders zu dieser Notiz vernommen hatte. Es hat dabei auch auf das Befremdliche dieser Aktennotiz hingewiesen. Wenn es dann aber diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, so handelt es sich dabei allein um eine tatrichterliche Beweiswürdigung, die einem Angriff der Revision nicht zugänglich ist.

III. Schließlich steht dem Klagebegehren auch die Auffassung der Beklagten nicht entgegen, daß eine Teilung des Grundstücks in Natur ausgeschlossen sei.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat — und auch die Revision erhebt hiergegen keine Bedenken –, lassen sich im vorliegenden Fall bei der Teilung des Grundstücks gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile bilden.

Dabei kann der Umstand, daß das Grundstück nach dem Katasterauszug aus zwei verschiedenen Bodenklassen besteht, bei der Aufteilung eine sachgerechte Berücksichtigung finden.

Auch steht die Belastung des Grundstücks mit Grundschulden einer Teilung des Grundstücks nach allgemeiner Auffassung nicht entgegen, so daß sich unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls keine Bedenken gegen das Klagebegehren herleiten lassen.

Die Revision der Beklagten ist somit unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.

BGH II ZR 165/53

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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