BGH II ZR 331/00 – Rechtsfähigkeit der GbR – Außengesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß parteifähig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Zivilprozess parteifähig ist.
Das bedeutet, dass die GbR wie eine juristische Person klagen und verklagt werden kann, obwohl sie keine ist.
Hintergrund:
Die Klägerin verlangte im Wechselprozess die Zahlung der Wechselsumme von einer GbR (Beklagte zu 1) und deren Gesellschafterinnen (Beklagte zu 2 und 3).
Das Landgericht hatte die Beklagten zur Zahlung verurteilt.
Das Oberlandesgericht hatte die Klage gegen die GbR jedoch abgewiesen, da diese nicht parteifähig sei.
Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.
Entscheidung des Gerichts:
Der BGH gab der Revision statt und hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf.
1. Rechtsfähigkeit der GbR:
Der BGH stellte fest, dass die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen und dabei Rechte und Pflichten begründen kann.
Soweit sie dies tut, ist sie rechtsfähig, ohne juristische Person zu sein.
2. Parteifähigkeit als Konsequenz der Rechtsfähigkeit:
Die Parteifähigkeit der GbR im Zivilprozess ist die notwendige prozessuale Konsequenz aus ihrer Rechtsfähigkeit.
Da nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die GbR materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist sie die “richtige” Partei in einem Rechtsstreit und somit parteifähig.
3. Vorteile gegenüber der notwendigen Streitgenossenschaft:
Der BGH argumentierte, dass die Anerkennung der Parteifähigkeit der GbR dem bisher praktizierten Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter vorzuziehen ist.
Die notwendige Streitgenossenschaft kann die Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand nicht adäquat abbilden
und führt in der Praxis zu erheblichen Problemen, z.B. bei größeren Gesellschaften oder häufigem Mitgliederwechsel.
4. Keine Widersprüche zu anderen gesetzlichen Bestimmungen:
Der BGH stellte klar, dass die Anerkennung der Parteifähigkeit der GbR nicht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Bestimmungen steht, z.B. zu § 736 ZPO,
wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der GbR ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist.
5. Auswirkungen auf die Praxis:
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis.
Sie vereinfacht die Prozessführung bei Klagen gegen oder von GbRs und stärkt die Rechtsstellung der GbR im Rechtsverkehr.
Fazit:
Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der GbR im Zivilprozess klargestellt.
Die GbR kann somit wie eine juristische Person klagen und verklagt werden, was ihre Rechtsstellung stärkt und die Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten erleichtert.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.