BGH III ZR 240/06
Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses
Die Klägerin, Alleinerbin von Frau S.B., forderte Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des Mehrerlöses aus dem Weiterverkauf eines Grundstücks in P.,
das sie und ihre Brüder im Miteigentum hatten.
Ein Vertrag von 1991 veräußerte die Miteigentumsanteile der Erblasserin und eines Bruders an B.O. zu einem niedrigen Preis.
B.O. verkaufte später seine Anteile für einen erheblich höheren Preis.
Die Klägerin hielt den ersten Vertrag für sittenwidrig und klagte auf Auskehrung des Mehrerlöses.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Klägerin versäumte, im Vorprozess angemessene Rechtsmittel einzulegen, um das Sachverständigengutachten anzufechten.
Das Gutachten wurde als fehlerhaft angesehen, aber die Klägerin hätte die Ladung des Sachverständigen beantragen können, um die Mängel aufzuzeigen.
Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen, da sie nicht nachwies, dass das Gericht bei korrektem Vorgehen das Gutachten nicht als Grundlage für die Entscheidung genutzt hätte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.