BGH III ZR 274/15 – Erbenermittlung

August 3, 2022

BGH III ZR 274/15 – Erbenermittlung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Er trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Sachverhalt:

Der Kläger beauftragte die Beklagten, ein Büro für Erbenermittlung, mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen eines möglichen Erbes.

Er unterzeichnete Vollmacht und Honorarvertrag.

Später verlangte er Auskunft über den Stand der Nachlassangelegenheit und Herausgabe von Unterlagen, was die Beklagten verweigerten.

Der Kläger klagte daraufhin auf Auskunft und Herausgabe.

Entscheidungsgründe:

BGH III ZR 274/15 – Erbenermittlung

  • Geschäftsbesorgungsvertrag: Zwischen den Parteien bestand ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (Erbenermittlungsvertrag). Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus der Honorarvereinbarung, der Vollmachtsurkunde und dem Anschreiben der Beklagten.
  • Bedingte Tätigkeitspflicht: Die Beklagten verpflichteten sich zwar zur Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Erbanspruchs, machten dies aber davon abhängig, dass alle ermittelten Erben Vollmachten und Honorarverträge unterzeichnen. Diese Bedingung war noch nicht eingetreten.
  • Keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht: Solange keine Bearbeitungspflicht besteht, besteht auch keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Die Beklagten müssen erst tätig werden, wenn alle Erben Vollmachten und Honorarverträge unterzeichnet haben.
  • Wirksamkeit der formularvertraglichen Beschränkung: Die Beschränkung der Tätigkeitspflicht ist wirksam. Sie ist nicht überraschend und benachteiligt den Kläger nicht unangemessen. Die Beklagten haben ein berechtigtes Interesse, ihr wirtschaftliches Risiko zu beschränken. Der Kläger kann selbst weitere Schritte zur Durchsetzung seines Erbanspruchs unternehmen oder einen Erbschein beantragen.
  • Keine sekundäre Darlegungslast: Die Beklagten müssen keine Auskunft über die ermittelten Miterben geben, bevor nicht die Frage des Zustandekommens von Honorarvereinbarungen mit diesen geklärt ist. Der Kläger kann selbst Informationen über die Miterben einholen.
  • Kein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe: Mangels einer rechtsverbindlichen Betätigungspflicht besteht kein Anspruch auf Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe von Schriftstücken.
  • Kein Verstoß gegen Treu und Glauben: Der Kläger kann die erforderlichen Informationen selbst beschaffen, daher besteht keine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben.

Fazit:

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.

Die Beklagten sind nicht verpflichtet, Auskunft und Rechenschaft zu leisten oder Schriftstücke herauszugeben, solange nicht alle Erben Vollmachten und Honorarverträge unterzeichnet haben.

Die formularvertragliche Beschränkung der Tätigkeitspflicht ist wirksam und benachteiligt den Kläger nicht unangemessen.

RA und Notar Krau

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