BGH IV b ZR 533/80 – Gesamtvermögensgeschäft – Verweigerung der Genehmigung

November 5, 2017

BGH IV b ZR 533/80

 

(Gesamtvermögensgeschäft – Verweigerung der Genehmigung – der Einwilligung – Wirksamwerden des schwebend unwirksamen Gesamtvermögensgeschäfts bei Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten)

  1. Zur Frage, ob die Verweigerung der Genehmigung nach BGB § 1366 Abs 4 die Kenntnis des Erklärenden von dem Inhalt des Gesamtvermögensgeschäfts voraussetzt.
  2. Ein schwebend unwirksames Gesamtvermögensgeschäft wird durch den Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten wirksam (Konvaleszenz), unabhängig davon, ob der Zugewinnausgleich nach der sog erbrechtlichen Lösung (BGB § 1371 Abs 1) oder der sog güterrechtlichen Lösung (BGB § 1371 Abs 2) durchzuführen ist.

 

(Anforderungen an eine Unterschrift – Bezugnahme in der Berufungsbegründung – Verweigerung der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts – Normzweck des Zustimmungsrechts nach BGB § 1365)

  1. Um den Anforderungen des BeurkG § 13 Abs 3 S 1 zu genügen, braucht eine Unterschrift nicht lesbar zu sein; es genügt, daß sie ihre Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben erkennen läßt und einen individuellen Charakter hat, der es erlaubt, sie von anderen Unterschriften zu unterscheiden, und der die Nachahmung durch Dritte erschwert (Festhaltung BGH, 1964-​05-​14, VII ZR 57/63, LM Nr 3 zu § 130 ZPO; Festhaltung BGH, 1977-​12-​08, II ZR 153/76, LM Nr 14 zu § 126 BGB).
  2. Eine allgemeine Bezugnahme in der Berufungsbegründung auf die früheren Beweisantritte genügt nicht den Anforderungen des ZPO § 519 Abs 3 Nr 2 (Festhaltung BGH, 1961-​04-​19, IV ZR 217/60, BGHZ 35, 103, 106).
  3. Die Verweigerung der Genehmigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, nicht formgebundene Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, das vom Ehegatten ohne Einwilligung abgeschlossene Rechtsgeschäft unwirksam werden zu lassen (Festhaltung RG, 1932-​12-​14, V 275/32, RGZ, 139, 118) und die im Falle des BGB § 1366 Abs 4 gegenüber dem Ehegatten oder dem am Rechtsgeschäft beteiligten Dritten abgegeben werden kann.
  4. Eine Verweigerung der Genehmigung setzt voraus, daß das Rechtsgeschäft bereits abgeschlossen und diese Tatsache dem Erklärenden bekannt ist und daß der Erklärende Kenntnis wenigstens des wesentlichen Inhalts und der Art des Rechtsgeschäfts hat, soweit diese Kenntnis für den Entschluß zur Ablehnung des Geschäfts von Bedeutung sein kann.
  5. Das Zustimmungsrecht des Ehegatten nach BGB § 1365 ist ein höchstpersönliches, unvererbliches Recht, das primär zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie gewährt ist und mit dem Tod des Ehegatten erlischt.

Tatbestand

1              Am 9. September 1974 verkaufte die Beklagte zu Urkunde des Notars N. in L. das ihr gehörige Hausgrundstück in V., W. Straße, zum Preise von 42.750 DM an die Kläger. Die Übergabe sollte am 1. Oktober 1976 gegen Zahlung des Restkaufpreises von 18.937,41 DM erfolgen. Der Ehemann der Beklagten, mit dem sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, verstarb am 8. Februar 1975. Die Beklagte weigerte sich, das Grundstück an die Kläger herauszugeben, weil sie den abgeschlossenen Vertrag für rechtsunwirksam ansah. Unter anderem berief sie sich darauf, daß ihr Ehemann der Veräußerung nicht zugestimmt habe.

2              Die Kläger haben Klage auf Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von noch ausstehenden 16.937,41 DM erhoben. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

3              Die Revision ist nicht begründet.

4              1. Soweit die Revision die Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 9. September 1974 – erstmals – mit der Begründung in Zweifel zieht, die Unterschrift des amtierenden Notars genüge nicht den Anforderungen des § 13 Abs 3 BeurkG, kann sie keinen Erfolg haben. Daß der Schriftzug nur den Anfangsbuchstaben “N” und allenfalls die weiteren Buchstaben “p” und “u” erkennen läßt, hindert seine Bewertung als Unterschrift nicht; denn diese braucht nicht lesbar zu sein (BGH, Urteile vom 14. Mai 1964 – VII ZR 57/63 – LM ZPO § 130 Nr 3 und vom 8. Dezember 1977 – II ZR 153/76 – LM BGB § 126 Nr 14). Es genügt, daß sie ihre Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben erkennen läßt und einen individuellen Charakter hat, der es erlaubt, sie von anderen Unterschriften zu unterscheiden, und der die Nachahmung durch Dritte erschwert (BGH, Urteile vom 14. Mai 1964 und 8. Dezember 1977 aaO, vom 1. Oktober 1969 – VIII ZR 83/69 – DNotZ 1970, 595 und vom 21. März 1974 – VII ZB 2/74 – NJW 1974, 1090; Jansen, FGG 2. Aufl § 13 BeurkG RdNr 36). Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Unterschrift. Um eine bloße Paraphe (vgl BGH, Beschluß vom 13. Juli 1967 – I a ZB 1/67 – LM ZPO § 130 Nr 5 = NJW 1967, 2310) handelt es sich fraglos nicht.

5              2. Auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO den Vortrag der Beklagten nicht richtig gewürdigt, wenn es deren Geschäftsunfähigkeit bei Vertragsschluß nicht für schlüssig dargetan hielt, greift im Ergebnis nicht durch. Zwar hat das Oberlandesgericht sich nicht mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, sie habe infolge der – vom Berufungsgericht gewürdigten – familiären Schwierigkeiten unter “schweren Depressionen” gelitten. Diese von den Klägern bestrittene Behauptung war aber jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Ihren Beweisantrag in erster Instanz, den Nervenarzt Dr G. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, hat die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht wirksam wiederholt. Die allgemeine Bezugnahme ihrer Berufungsbegründung auf die früheren Beweisantritte genügte nicht den Anforderungen des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO (vgl BGHZ 35, 103, 106; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 40. Aufl § 519 Anm 3 C a).

6              3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Genehmigungserfordernis nach §§ 1365, 1366 BGB halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

7              a) Da das Berufungsgericht offenläßt, ob das verkaufte Grundstück das gesamte Vermögen der Beklagten darstellte, ist zu deren Gunsten für das Revisionsverfahren von ihrer Darstellung auszugehen. Damit es sich um ein sogenanntes Gesamtvermögensgeschäft im Sinne der genannten Vorschriften handelte, mußten die Kläger überdies gewußt haben, daß das veräußerte Grundstück (nahezu) das gesamte Vermögen der Beklagten darstellte (BGHZ 43, 174, 177; 77, 293, 295). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß dies der Fall war. Ob die Revision schon deswegen erfolglos bleiben muß, kann jedoch dahinstehen, weil der Kaufvertrag vom 9. September 1974 auch dann wirksam ist, wenn es sich um ein Gesamtvermögensgeschäft handelte.

8              Da eine Zustimmung des früheren Ehemannes der Beklagten, deren es in diesem Fall bedurfte, unstreitig nicht erteilt worden ist, kommt es darauf an, ob die Genehmigung im Sinne von § 1366 Abs 4 BGB verweigert worden ist oder der Vertrag schwebend unwirksam blieb und durch den Tod des Ehemannes der Beklagten am 9. Februar 1975 wirksam werden konnte (sogenannte Konvaleszenz).

9              b) Das Berufungsgericht hat eine Verweigerung der Genehmigung verneint und hierzu ausgeführt: Nach eigenem Vortrag der Beklagten habe ihr Ehemann keine Kenntnis von dem Abschluß des Vertrages vom 9. September 1974 gehabt. Ob er sich – aus welchem Anlaß oder in welchem Zusammenhang immer – generell gegen den Verkauf des Hausgrundstücks ausgesprochen habe, sei unerheblich. Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe sich nicht mit ihrem unter Beweis gestellten Vortrag auseinandergesetzt, sie habe nach Abschluß des Vertrages ihrem Ehemann mitgeteilt, sich verpflichtet zu haben, bei einem etwaigen Verkauf des Hauses ausschließlich an die Kläger zu veräußern. Daraufhin habe dieser ihr ausdrücklich erklärt, daß er mit einer derartigen Regelung nicht einverstanden sei und daß ein Verkauf des Hauses überhaupt nicht in Betracht komme.

10            c) Auch wenn von der Richtigkeit dieses im angefochtenen Urteil nicht besonders gewürdigten Vortrags der Beklagten ausgegangen wird, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Genehmigung sei nicht verweigert worden, nicht zu beanstanden.

11            aa) Die Verweigerung der Genehmigung ist wie ihr Gegenstück, ihre Erteilung, eine einseitige, empfangsbedürftige, nicht an eine Form gebundene Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, das vom Ehegatten ohne Einwilligung abgeschlossene Rechtsgeschäft unwirksam werden zu lassen (RGZ 139, 118). Sie kann im Falle des § 1366 Abs 4 BGB gegenüber dem Ehegatten oder dem am Rechtsgeschäft beteiligten Dritten abgegeben werden. Dabei stellt sich die Frage, ob und wieweit der Erklärende das Rechtsgeschäft gekannt haben muß. Wenn die Erklärung auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, muß der Erklärende wissen, daß dieser Erfolg im Bezug auf ein bestimmtes, ihm zur Einwilligung unterbreitetes Rechtsgeschäft eintreten soll. Dazu gehört in jedem Falle, daß das Rechtsgeschäft bereits abgeschlossen und diese Tatsache dem Erklärenden bekannt ist. Dazu muß weiter die Kenntnis wenigstens des wesentlichen Inhalts und der Art des Rechtsgeschäfts gehören, soweit diese Kenntnis für den Entschluß zur Ablehnung des Geschäfts von Bedeutung sein kann.

12            bb) Soweit die Beklagte vorgetragen hat, ihr Ehemann habe zu Lebzeiten wiederholt geäußert, mit einer Veräußerung des Grundstücks unter keinen Umständen einverstanden zu sein, ist ihr Vortrag schon deswegen unerheblich, weil nicht dargelegt ist, wann, aus welchem Anlaß und wem gegenüber solche Erklärungen abgegeben worden sein sollen. Wenn derartige Äußerungen gegenüber der Beklagten vor Vertragsschluß gemacht worden wären, wären sie nur als Verweigerung der Einwilligung zu werten, die an dem Schwebezustand des trotzdem abgeschlossenen Vertrages nichts geändert hätten (MünchKomm/Gernhuber § 1365 RdNr 86). Das Berufungsgericht hat derartige generelle Äußerungen zu Recht als unerheblich angesehen. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, den es nicht ausdrücklich gewürdigt hat. Er besagt, daß die Beklagte ihren Ehemann über den Vertragsschluß vom 9. September 1974 mündlich unterrichtet hat, so daß diesem die Tatsache des Abschlusses bekannt war. Andererseits wurden ihm dabei Art und Inhalt des Vertrages falsch mitgeteilt in der Weise, daß er davon ausgehen mußte, die Kläger hätten lediglich eine Art Vorkaufsrecht bezüglich des Hausgrundstückes erlangt. Wenn der Ehemann der Beklagten eine “derartige Regelung” ablehnte, ging seine Erklärung ins Leere, weil eine solche Regelung, die überdies nicht genehmigungsbedürftig gewesen wäre (MünchKomm/Gernhuber § 1365 RdNr 54 mwN), tatsächlich nicht getroffen worden ist. Seine zusätzliche Äußerung, ein Verkauf des Hauses komme überhaupt nicht in Betracht, bezog sich nach seinem Kenntnisstand nicht auf den bereits abgeschlossenen Vertrag. Rechtlich kann sie nur als Verweigerung der Einwilligung in einen möglichen künftigen Verkauf gewertet werden, die, wie bereits ausgeführt, keinen endgültigen Charakter hat. Die Annahme, daß die Kenntnis von Art und Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vertrages für die Willensentschließung des Ehemannes der Beklagten ohne Bedeutung gewesen ist, liegt schon wegen der erheblichen Unterschiede zwischen einem Verkauf und der bloßen Einräumung eines Vorkaufsrechts fern. Ohne Kenntnis der wahren Sachlage konnte er eingehendere Überlegungen, die insbesondere die Höhe des vereinbarten Kaufpreises einbezogen, nicht anstellen. Daher erscheint nicht gerechtfertigt, die ausgesprochene Ablehnung der Bestellung eines Vorkaufsrechts auf den tatsächlich abgeschlossenen Kaufvertrag zu beziehen.

13            d) Ist somit der abgeschlossene Kaufvertrag schwebend unwirksam geblieben, konnte dieser durch den Tod des zustimmungsberechtigten Ehemannes der Beklagten wirksam werden, weil hierdurch das Zustimmungserfordernis entfiel. Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob die Konvaleszenz in derartigen Fällen davon abhängig ist, daß der Zugewinnausgleich nach der sogenannten erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs 1 BGB) durchgeführt wird – im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, daß die Beklagte ihren Ehemann beerbt hat – oder ob sie auch dann eintritt, wenn der Zugewinnausgleich nach der sogenannten güterrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs 2 BGB) durchzuführen war.

14            aa) Die herrschende Meinung bejaht eine Konvaleszenz in beiden Fällen (vgl Reinicke BB 1957, 564, 567f und ihm folgend Bärmann AcP 157, 145, 165; Dittmann DNotZ 1963, 707, 709f; BGB-​RGRK/Finke 12. Aufl § 1366 RdNr 22; Soergel/Lange BGB 11. Aufl § 1366 RdNr 19; Palandt/Diederichsen BGB 40. Aufl § 1366 Anm 2a; Erman/Heckelmann BGB 7. Aufl § 1366 RdNr 8). Für eine Konvaleszenz nur im Falle des Zugewinnausgleichs nach der erbrechtlichen Lösung treten ein Gernhuber (Familienrecht 3. Aufl § 35 IV 7 S 491f und MünchKomm § 1366 RdNr 34) sowie Staudinger/Thiele (BGB 12. Aufl § 1365 RdNr 107; ebenso Felgentraeger in der Vorauflage am gleichen Ort). Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung nicht.

15            bb) Die Konvaleszenz bei der erbrechtlichen Lösung beruht auf dem Gedanken, daß der Zugewinnausgleich nach dem Tode des zustimmungsberechtigten Ehegatten bei Wirksamkeit des Gesamtvermögensgeschäfts zu keinem anderen Ergebnis führt als bei dessen Unwirksamkeit. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um 1/4, gleichgültig ob er oder der verstorbene Ehegatte einen Zugewinn erzielt hat. Der Normzweck des § 1365 BGB, die Sicherung der Ausgleichsforderung des zustimmungsberechtigten Ehegatten (vgl BGHZ 35, 135, 136; 40, 218, 219; 43, 174f; 77, 293, 297), fällt mit dessen Tode weg.

16            cc) Auch bei der güterrechtlichen Lösung entfallen aber mit dem Tode des zustimmungsberechtigten Ehegatten Gläubigerinteressen in Bezug auf einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch von seiner Seite. Wie anerkannt ist, können seine Erben von dem überlebenden Ehegatten keinen Zugewinnausgleich fordern, selbst wenn dieser den höheren Zugewinn erzielt hat (BGHZ 72, 85, 90f; Reinicke BB 1957, 564, 568; Staudinger/Thiele aaO Vorbemerkung 14 zu § 1371; BGB-​RGRK/Finke aaO 1371 RdNr 22; Soergel/Lange aaO § 1371 RdNr 9). Es verbleiben lediglich schutzwürdige Schuldnerinteressen der Erben des zustimmungsberechtigten Ehegatten, da durch das Wirksamwerden des Gesamtvermögensgeschäfts möglicherweise eine Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten gegen sie begründet oder erhöht wird (Beispiel bei Reinicke aaO). Diese Schuldnerinteressen stehen aber außerhalb des Schutzbereichs der Norm des § 1365 BGB – insoweit folgt der Senat der herrschenden Meinung – und werden durch die speziellen Schuldnerschutzbestimmungen der §§ 1375 Abs 2, 1381 BGB ausreichend gewährleistet. Das Zustimmungsrecht des Ehegatten nach § 1365 BGB muß als höchstpersönliches, unvererbliches Recht angesehen werden, das primär zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie gewährt ist (BGHZ 77, 293, 296). Es erlischt mit dem Tode des Ehegatten und kann nicht, wie Staudinger/Thiele (aaO) und Staudinger/Felgentraeger (aaO) annehmen, auf dessen Erben übergehen, die es allein zum Nutzen ihrer wirtschaftlichen Interessen ausüben würden.

 

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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