BGH IV ZB 13/22 – Streitwert und Beschwer bei Erbenfeststellungsklage
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.02.2023 (IV ZB 13/22) behandelt eine Erbenfeststellungsklage, in der der Kläger die Feststellung begehrt, dass er aufgrund eines Testaments Alleinerbe seiner 2013 verstorbenen Mutter sei.
Seine Schwester, die Beklagte, vertritt dagegen die Auffassung, dass beide Geschwister nach gesetzlicher Erbfolge Miterben zu gleichen Teilen sind.
Das Landgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen, woraufhin diese Berufung eingelegt wurde.
Das Oberlandesgericht Rostock verwarf die Berufung als unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes seiner Ansicht nach unter der Grenze von 600 Euro lag.
Der Kläger erhob daraufhin Rechtsbeschwerde ein, die der BGH als zulässig und begründet erachtete.
Der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurück.
In seiner Begründung stellte der BGH klar, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht korrekt ermittelt worden sei.
Das Berufungsgericht hatte den Streitwert auf 500 Euro festgesetzt und dabei die Darlehensverbindlichkeit der Erblasserin in Höhe von 227.524,88 Euro, die diese gegenüber dem Kläger selbst hatte, vom Nachlasswert abgezogen.
Der BGH entschied jedoch, dass diese Kosten nicht in die Berechnung des Streitwerts einfließen würden, da sie durch die angestrebte Alleinerstellung des Klägers erlöschen würden (sog. Konfusion).
Der Streitwert einer Erbfeststellungsklage bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, also nach dem Anteil, den dieser am Nachlass beansprucht. Im vorliegenden Fall beträgt der Wert des Nachlasses 234.100 Euro.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ihm der gesamte Nachlass zusteht, was einem wirtschaftlichen Interesse von 117.050 Euro entspricht, da er ansonsten nur die Hälfte des Nachlasses erhalten würde.
Da es sich um eine positive Feststellungsklage handelt, wird von diesem Betrag ein Abschlag von 20 % vorgenommen.
Somit beläuft sich der Streitwert auf 93.640 Euro, was deutlich über der Wertgrenze von 600 Euro für eine Berufung liegt.
Der BGH führte weiter aus, dass nur unstreitige Kosten bei der Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen seien, was in diesem Fall nicht zutrifft, da die behauptete Darlehensverbindlichkeit des Klägers gegen den Nachlass streitig ist.
Der BGH stellte außerdem klar, dass die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei, da diese sich auf andere Fallkonstellationen beziehe.
Schlussendlich entschied der BGH, dass die Berufung des Klägers nicht aufgrund eines zu niedrigen Streitwerts hätte verworfen werden dürfen und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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