BGH IV ZB 16/17 Vergütung Nachlassverwalter
Beschluss vom 14.03.2018
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in diesem Beschluss über die Vergütung einer ehemaligen Nachlassverwalterin zu entscheiden.
Im Kern ging es um die Frage, ob die 15-monatige Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 des Vergütungsgesetzes (VBVG) auch für Nachlassverwalter gilt und wie die Angemessenheit der Vergütung zu bestimmen ist.
Sachverhalt:
Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2008 wurde auf Antrag der Erben die Beteiligte zu 2 zur Nachlassverwalterin bestellt.
Im Jahr 2010 legte sie ihr Amt aus gesundheitlichen Gründen nieder und reichte eine Rechnung über ihre Tätigkeit ein.
Drei Jahre später beantragte sie die Festsetzung ihrer Vergütung beim Nachlassgericht.
Dieses setzte die Vergütung antragsgemäß fest.
Auf Beschwerde des neuen Nachlassverwalters (Beteiligter zu 1) änderte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Entscheidung ab
und wies den Antrag der ehemaligen Nachlassverwalterin teilweise zurück, da ihrer Ansicht nach die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG greife.
Gegen diese Entscheidung richteten sich die Rechtsbeschwerde der ehemaligen Nachlassverwalterin und die Anschlussrechtsbeschwerde des neuen Nachlassverwalters.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück.
Die Rechtsbeschwerde der ehemaligen Nachlassverwalterin war teilweise begründet, die Anschlussrechtsbeschwerde des neuen Nachlassverwalters blieb erfolglos.
Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG:
Der BGH stellte fest, dass die 15-monatige Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG nicht für die Vergütung von Nachlassverwaltern gilt.
Zwar sei die Nachlassverwaltung eine Unterart der Nachlasspflegschaft, für die die Ausschlussfrist grundsätzlich gelte.
§ 1987 BGB enthalte jedoch eine von der Nachlasspflegschaft abweichende Regelung zur Vergütung des Nachlassverwalters.
Diese Regelung gehe als speziellere Norm der allgemeinen Regelung in § 1915 Abs. 1 BGB vor.
Der BGH begründete seine Entscheidung auch mit dem Zweck der Ausschlussfrist.
Diese solle verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordern und eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslösen.
Bei der Nachlassverwaltung sei eine Haftung der Staatskasse jedoch ausgeschlossen, da die Nachlassverwaltung vorrangig den privaten Interessen der Erben und Nachlassgläubiger diene.
Angemessenheit der Vergütung:
Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG, soweit dieses die Vergütung der ehemaligen Nachlassverwalterin
für die Zeit nach dem 19. Dezember 2008 auf einen geringeren Betrag festgesetzt hatte.
Die Vergütung des Nachlassverwalters müsse angemessen im Sinne von § 1987 BGB sein, was bedeute, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls der Billigkeit entsprechen müsse.
Das OLG habe bei der Festsetzung der Vergütung die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten.
Begründung des Stundensatzes:
Der BGH wies darauf hin, dass bei der Bemessung der Vergütung auf die in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Vergütung des Pflegers genannten Kriterien zurückgegriffen werden könne.
Dazu gehörten die Fachkenntnisse des Nachlassverwalters sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlassverwaltung.
Das OLG habe diese Kriterien berücksichtigt und sei zu Recht von einem Stundensatz von 100 € ausgegangen.
Weitere Einwände des neuen Nachlassverwalters:
Der BGH wies die Einwände des neuen Nachlassverwalters zurück, dass die ehemalige Nachlassverwalterin keine Bürokosten zu tragen gehabt habe
und dass es sich nicht um einen schwierigen Fall der Nachlassverwaltung gehandelt habe.
Die Bürokosten seien für die Vergütungsfestsetzung ohne Bedeutung, da das OLG den Stundensatz allein mit den in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Umständen begründet habe.
Die Einordnung der Nachlassverwaltung als schwierig sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Zeitaufwand für geringfügige Tätigkeiten:
Schließlich wies der BGH darauf hin, dass das OLG bisher noch keinen Anlass gehabt habe, sich mit dem Einwand des
neuen Nachlassverwalters zu befassen, dass die ehemalige Nachlassverwalterin für geringfügige Tätigkeiten zu viel Zeit abgerechnet habe.
Dies werde im weiteren Verfahren zu prüfen sein.
Fazit:
Der Beschluss des BGH stellt klar, dass die 15-monatige Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG nicht für die Vergütung von Nachlassverwaltern gilt.
Zudem gibt er Hinweise darauf, wie die Angemessenheit der Vergütung zu bestimmen ist.
Der Beschluss ist daher von erheblicher Bedeutung für die Praxis der Nachlassverwaltung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.