BGH IV ZB 26/23 Erbvertrag vor Eheschließung bleibt bei Scheidung wirksam

September 18, 2024

BGH IV ZB 26/23 Erbvertrag vor Eheschließung bleibt bei Scheidung wirksam

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag, der vor der Eheschließung

zwischen Erblasser und Begünstigtem geschlossen wurde, auch dann wirksam bleibt, wenn die Ehe später geschieden wird.

Eine analoge Anwendung von § 2077 BGB, der die Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe regelt, ist nicht möglich.

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin und der Beteiligte zu 1 schlossen 1995 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten, als sie noch nicht verheiratet waren.
  • 1999 heirateten sie, ließen sich aber 2021 scheiden.
  • Der Sohn der Erblasserin (Beteiligter zu 2) focht die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 aufgrund der Scheidung an.

Entscheidung des BGH:

BGH IV ZB 26/23 Erbvertrag vor Eheschließung bleibt bei Scheidung wirksam

  • Der BGH lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde des Sohnes ab, da diese keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 bleibt wirksam, da § 2077 BGB nicht analog anwendbar ist.
  • § 2077 BGB setzt das Bestehen einer Ehe bzw. eines Verlöbnisses im Zeitpunkt der Verfügung voraus.
  • Eine analoge Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist nicht möglich, auch wenn später geheiratet wird, solange die Verfügung keinen Bezug zur späteren Eheschließung hat.
  • Die spätere Eheschließung und Scheidung ändern nichts an der Wirksamkeit der Erbeinsetzung, da kein Wille der Vertragsparteien erkennbar war, diese im Falle einer Scheidung unwirksam werden zu lassen.
  • Auch ein möglicherweise abweichender Wille der Erblasserin kurz vor ihrem Tod ist irrelevant, da er nicht formwirksam umgesetzt wurde.

Fazit:

Eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag, der vor der Eheschließung geschlossen wurde, bleibt auch bei späterer Scheidung grundsätzlich wirksam.

Es sei denn, der Erbvertrag enthält explizite Regelungen für diesen Fall oder es lässt sich ein entsprechender Wille der Vertragsparteien nachweisen.

Schlagworte

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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