BGH IV ZB 30/18 – Auslegung gemeinschaftliches Testament hinsichtlich Schlusserbeneinsetzung
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Juni 2019 (Az.: IV ZB 30/18) behandelt die Frage, wie ein gemeinschaftliches Testament auszulegen ist, insbesondere wenn Schlusserben „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ eingesetzt wurden.
Der BGH entschied, dass diese Formulierung nicht nur Fälle umfasst, in denen beide Ehegatten tatsächlich gleichzeitig versterben, sondern auch solche, in denen sie innerhalb kurzer Zeit hintereinander sterben und der Überlebende nicht in der Lage ist, ein neues Testament zu errichten.
Allerdings gilt diese Regelung grundsätzlich nicht, wenn zwischen den Todesfällen der Ehegatten ein erheblicher zeitlicher Abstand liegt.
In dem vorliegenden Fall hatten die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann in ihrem gemeinschaftlichen Testament Schlusserben „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ benannt.
Nachdem die Erblasserin über ein Jahr nach ihrem Ehemann verstarb, stellte sich die Frage, ob diese Schlusserbeneinsetzung auch für den Fall gelten sollte, dass die Ehegatten nicht gleichzeitig, sondern in größerem zeitlichen Abstand versterben.
Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Erbscheinserteilung an die in der Testamentsergänzung genannten Neffen und Nichten für unwirksam erklärt.
Der BGH bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass eine solche Schlusserbeneinsetzung grundsätzlich nicht gilt, wenn die Ehegatten in erheblichem zeitlichen Abstand versterben.
Eine Ausnahme könne nur gemacht werden, wenn aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Testierenden den Begriff „gleichzeitiges Ableben“ in einem weiteren Sinne verstanden haben und diese Interpretation im Testament zumindest angedeutet ist.
Da dies im vorliegenden Fall nicht der Fall war, blieb die Rechtsbeschwerde erfolglos.
Der BGH betonte zudem, dass der wirkliche Wille des Erblassers, selbst wenn er anderslautend unterstellt wird, nur dann beachtet werden kann, wenn er formgerecht im Testament zum Ausdruck gekommen ist.
Da im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte im Testament zu finden waren, wurde der Erbschein zu Recht eingezogen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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