BGH IV ZB 8/23 Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers
Beschluss vom 24. Juli 2024
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden, dass bei einem teilmittellosen Nachlass
die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers Vorrang vor den Gerichtskosten des Nachlasspflegschaftsverfahrens hat.
Hintergrund des Falls:
Ein Nachlasspfleger hatte für seine Tätigkeit in einem Nachlasspflegschaftsverfahren die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Das Nachlassgericht bewilligte die Vergütung zunächst aus dem Nachlass, kürzte sie jedoch später auf Anregung der Bezirksrevisorin, um die Gerichtskosten des Verfahrens zu berücksichtigen.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Kernaussage des BGH:
Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und stellte klar, dass die Vergütung des Nachlasspflegers bei einem teilmittellosen Nachlass vorrangig aus dem Nachlass zu befriedigen ist.
Die Gerichtskosten dürfen die Vergütung des Nachlasspflegers nicht schmälern.
Begründung des BGH:
Fazit:
Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung die Position des Nachlasspflegers und stellt klar, dass dessen Vergütung bei einem teilmittellosen Nachlass Vorrang vor den Gerichtskosten hat.
Die Entscheidung trägt dazu bei, die Attraktivität des Amtes des Nachlasspflegers zu erhalten und eine angemessene Vergütung sicherzustellen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.