In dem vorliegenden Fall geht es um eine Testamentsvollstreckerin, die von den Beklagten als Erben Auskunft über den Nachlass der Mutter des Erblassers verlangt.
Die Mutter des Erblassers hatte ihn in ihrem Testament enterbt, und die Beklagten wurden ihre Erben.
Der Erblasser, der bereits psychisch labil war, verstarb 2010 durch Suizid und hatte zuvor ein Testament verfasst, in dem er die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin ernannte.
Diese macht nun den Pflichtteilsanspruch des Erblassers gegenüber den Beklagten geltend.
Die Beklagten argumentieren, die Klägerin sei nicht befugt, diesen Anspruch durchzusetzen, und behaupten, der Erblasser habe noch zu Lebzeiten auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet.
Das Landgericht gab der Klage bezüglich des Auskunftsanspruchs statt, was auch vom Oberlandesgericht in der Berufung bestätigt wurde.
Die Beklagten legten daraufhin Revision ein, die jedoch keinen Erfolg hatte.
BGH IV ZR 104/14 – Pflichtteilsanspruch des Erblassers unterfällt Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
Das Berufungsgericht entschied, dass der Pflichtteilsanspruch als Geldforderung unter die Verwaltung der Testamentsvollstreckerin fällt und daher von ihr geltend gemacht werden kann.
Der Anspruch ist nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar.
Ein Verzicht des Erblassers auf seinen Pflichtteilsanspruch konnte nicht nachgewiesen werden, sodass der Anspruch weiterhin besteht und von der Klägerin als Testamentsvollstreckerin eingefordert werden kann.
Das Gericht stellte fest, dass der Pflichtteilsanspruch kein höchstpersönliches Recht darstellt, das ausschließlich vom Erben selbst geltend gemacht werden könnte,
sondern ein Bestandteil des Nachlasses ist, den die Testamentsvollstreckerin verwalten darf.
Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte, die die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Frage stellen könnten.
Somit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen, dass die Klägerin als Testamentsvollstreckerin berechtigt ist, den Pflichtteilsanspruch im Interesse des Nachlasses durchzusetzen.