BGH IV ZR 164/90 – Ehebedingte Zuwendung als erbrechtliche Schenkung – ehebedingte Zuwendungen nicht als unentgeltlich anzusehen
In diesem Fall befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten
als Schenkungen im Sinne des Erbrechts anzusehen sind und ob sie den Vertragserben beeinträchtigen können.
Die Fakten des Falles
Ein Mann hatte seiner Ehefrau verschiedene Vermögenswerte zukommen lassen, darunter Geldsummen, Möbel und einen Nießbrauch an einem Grundstück.
Der Sohn des Mannes aus erster Ehe, der ihn aufgrund eines Erbvertrags als Alleinerbe beerbte, klagte gegen die Ehefrau auf Rückgabe der Vermögenswerte.
Er argumentierte, dass die Zuwendungen Schenkungen seien, die ihn als Vertragserben benachteiligten.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH entschied, dass ehebedingte Zuwendungen im Erbrecht grundsätzlich wie Schenkungen zu behandeln sind, wenn sie objektiv unentgeltlich sind.
Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob die Zuwendungen tatsächlich unentgeltlich waren und den Kläger als Vertragserben benachteiligten.
Begründung des Gerichts
Fazit
Der Fall BGH IV ZR 164/90 hat grundlegende Bedeutung für das Verständnis von ehebedingten Zuwendungen im Erbrecht.
Er zeigt, dass diese Zuwendungen nicht außerhalb des erbrechtlichen Schutzsystems stehen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen wie Schenkungen behandelt werden können.
Dies stärkt die Position des Vertragserben und verhindert, dass er durch Zuwendungen an den Ehegatten benachteiligt wird.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Der BGH hat in diesem Fall klargestellt, dass ehebedingte Zuwendungen im Erbrecht nicht außerhalb des Schutzsystems für den Vertragserben stehen.
Sie können wie Schenkungen behandelt werden, wenn sie objektiv unentgeltlich sind und den Vertragserben benachteiligen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.