BGH IV ZR 237/74 – Ende Zugewinngemeinschaft durch Tod

November 5, 2017

BGH IV ZR 237/74 – Ende Zugewinngemeinschaft durch Tod

RA und Notar Krau

Der Fall BGH IV ZR 237/74 behandelt die Frage, ob ein Ehegatte nach dem Tod seiner Partnerin Ersatz für Aufwendungen verlangen kann,

die er während und nach der Ehe in den Ausbau eines Hauses investiert hat, das im Eigentum der Verstorbenen stand.

Der Kläger, der in einer Zugewinngemeinschaft mit seiner zweiten Ehefrau lebte, machte umfangreiche finanzielle Beiträge zum Ausbau eines Hauses, das seiner Frau durch Erbschaft gehörte.

Nach ihrem Tod im Jahr 1971 verlangte er von den Erben der Ehefrau (den Beklagten) einen Ersatz für diese Ausgaben, da die Bauarbeiten teilweise nach dem Tod seiner Frau fortgesetzt wurden.

Er argumentierte, dass seine Investitionen das Haus aufgewertet hätten, wodurch die Beklagten ungerechtfertigt bereichert seien.

Außerdem führte er aus, dass er im Auftrag seiner verstorbenen Ehefrau gehandelt habe und ihm ein Zugewinnausgleich zustehe.

Das Landgericht wies seine Klage hinsichtlich der vor dem Tod getätigten Aufwendungen ab, sprach ihm jedoch einen Teilbetrag für die nach dem Tod erbrachten Leistungen zu.

In der Berufung wurde die Klage jedoch vollständig abgewiesen, da die Gerichte zu dem Schluss kamen, dass die Aufwendungen auf der ehelichen Lebensgemeinschaft basierten,

und somit kein Anspruch auf Ersatz bestand.

BGH IV ZR 237/74 – Ende Zugewinngemeinschaft durch Tod

Der Bundesgerichtshof bestätigte im Wesentlichen die Entscheidungen der Vorinstanzen, lehnte jedoch den Anspruch des Klägers auf Bereicherung und Wegfall der Geschäftsgrundlage ab.

Der BGH entschied, dass Aufwendungen während der Ehe ohne besondere Vereinbarung nicht rückforderbar seien, da sie in der Zugewinngemeinschaft ihren Ursprung hätten.

Für nach dem Tod der Ehefrau getätigte Aufwendungen könnte jedoch eine Bereicherung der Beklagten vorliegen, die durch eine Wertsteigerung des Hauses verursacht wurde.

Die Sache wurde insoweit an das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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