BGH IV ZR 288/22 – Nutzungsbefugnis Vorerbe bei Gesamtgut

Oktober 28, 2024

BGH IV ZR 288/22 – Nutzungsbefugnis Vorerbe bei Gesamtgut

RA und Notar Krau

Das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2024 befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Vor- und Nacherben,

insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verfügung über Nachlassgegenstände bei bestehender Gütergemeinschaft.

Kernaussagen:

  • Nutzungen der Vorerbschaft, wie Mieteinnahmen, stehen dem Vorerben zu und fließen ihm als freies Vermögen zu.
  • Bestand eine Gütergemeinschaft zwischen Erblasser und Vorerben, kann letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben verfügen.
  • Auch bei wirksamer Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt hat.

Sachverhalt:

BGH IV ZR 288/22 – Nutzungsbefugnis Vorerbe bei Gesamtgut

Die Kläger verlangten als Nacherben von der Beklagten als Vorerbin die Erbringung einer Sicherheitsleistung.

Die Beklagte und der Erblasser waren verheiratet und hatten Gütergemeinschaft vereinbart.

Nach dem Tod des Erblassers verkaufte die Beklagte zwei zum Gesamtgut gehörende Grundstücke.

Die Kläger machten geltend, dass ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehe, da die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verletzt habe.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Berufungsgericht habe den Anspruch der Kläger auf Sicherheitsleistung zu Unrecht bejaht.

Begründung:

BGH IV ZR 288/22 – Nutzungsbefugnis Vorerbe bei Gesamtgut

  • Nutzungen stehen dem Vorerben zu: Die Nutzungen der Vorerbschaft, wie Mieteinnahmen, stehen dem Vorerben zu und fließen ihm als freies Vermögen zu.
  • Verfügung über Gesamtgut: Bestand eine Gütergemeinschaft zwischen Erblasser und Vorerben, kann letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben verfügen.
  • Schadensersatzanspruch des Nacherben: Auch bei wirksamer Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt hat.
  • Darlegungs- und Beweislast: Der Vorerbe trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich war.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben, insbesondere im Zusammenhang

mit der Verwaltung und Verfügung über Nachlassgegenstände bei bestehender Gütergemeinschaft.

Sie betont die Bedeutung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben und stellt klar,

dass der Nacherbe auch bei wirksamer Verfügung des Vorerben einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt hat.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Nutzungen der Vorerbschaft stehen dem Vorerben zu.
  • Bei Gütergemeinschaft kann der Vorerbe über Gesamtgutgrundstücke ohne Zustimmung des Nacherben verfügen.
  • Der Nacherbe kann bei Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung Schadensersatz verlangen.
  • Der Vorerbe trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Verfügung.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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