Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Erbsache – BGH IV ZR 298/03
Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:
Sachverhalt:
Die Eltern des Klägers hatten ein Berliner Testament errichtet, in dem sie ihre beiden Söhne zu Schlusserben einsetzten.
Der Bruder des Klägers sollte das Elternhaus als Vorausvermächtnis erhalten.
Das Testament enthielt außerdem eine Pflichtteilsklausel, wonach ein Abkömmling, der nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält.
Nach dem Tod beider Elternteile fühlte sich der Kläger aufgrund des Vorausvermächtnisses benachteiligt und wandte sich an den beklagten Rechtsanwalt.
Dieser riet ihm zur Anfechtung der Erbschaftsannahme, um den Pflichtteil geltend machen zu können.
Die Anfechtung blieb erfolglos.
Der Kläger warf dem Beklagten vor, ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen zu haben, den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater geltend zu machen.
Hätte er dies getan, hätte er aufgrund der Pflichtteilsklausel die Schlusserbenstellung nach der Mutter verloren und neben dem Pflichtteil nach dem Vater auch den nach der Mutter geltend machen können.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Das Berufungsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger durch die Annahme der Erbschaft nach der Mutter
endgültig Schlusserbe geworden sei und den Pflichtteil nach dem Vater nicht mehr habe beanspruchen können.
Diese Ansicht war rechtsfehlerhaft.
Begründung:
Der BGH führte aus, dass der Kläger auch nach der Annahme der Erbschaft nach der Mutter noch den Pflichtteil nach dem Vater hätte verlangen können.
Die Annahme der Erbschaft steht dem Eintritt der auflösenden Bedingung der Pflichtteilsklausel nicht entgegen.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses weitere Feststellungen zum Willen der Erblasser und zur Auslegung der Pflichtteilsklausel trifft.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der anwaltlichen Beratung im Erbrecht und die Notwendigkeit, alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen.
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