
Bezugsrecht bei Risikolebensversicherung
BGH IV ZR 53/17
Urteil 7.2.2018
vorgehend:
OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.01.2017 – 5 U 22/16;
LG Saarbrücken, Entsch. v. 21.04.2016 – 14 O 245/15)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2018 befasst sich mit dem Bezugsrecht bei einer Risikolebensversicherung und der Frage,
ob die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung wirksam gegenüber dem Ehemann der verstorbenen Versicherungsnehmerin erklärt wurde.
Die Versicherungsnehmerin hatte in ihrem Versicherungsantrag wichtige Gesundheitsfragen, insbesondere zu Suizidversuchen
und einer stationären psychiatrischen Behandlung, falsch beantwortet.
Diese falschen Angaben führten zur Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer nach dem Tod der Versicherungsnehmerin.
Das Landgericht (LG) hatte zunächst zugunsten der klagenden Sparkasse entschieden, die aus abgetretenem Recht die Auszahlung der Versicherungssumme forderte.
Das Oberlandesgericht (OLG) hob das Urteil jedoch auf und wies die Klage ab, da es die Anfechtung des Vertrags für wirksam hielt.
Der BGH hob das Berufungsurteil wiederum auf und verwies den Fall zurück an das OLG.
Der BGH stellte fest, dass der Versicherer die Anfechtungserklärung wirksam an den Ehemann der Versicherungsnehmerin richten konnte,
da dieser weiterhin als Bezugsberechtigter galt, auch wenn seine Rechte durch die Sicherungsabtretung an die Sparkasse eingeschränkt waren.
Der BGH betonte jedoch, dass das OLG die Beweislastverteilung falsch beurteilt hatte, indem es von einer arglistigen Täuschung der Versicherungsnehmerin ausging,
ohne ausreichende Beweise für ihre Arglist vorzulegen.
Die Klägerin hatte durch ein Gutachten dargelegt, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war,
ihre Suizidversuche und die Behandlung bewusst zu verschweigen.
Diese Darlegung reichte aus, um die Beweislast wieder auf den Versicherer zu übertragen.
Zusammenfassend entschied der BGH, dass das OLG die Anforderungen an die Beweislast der Klägerin überspannt hatte
und die Sache neu verhandelt werden muss, um festzustellen, ob tatsächlich eine arglistige Täuschung vorlag.
Der Versicherer muss hierbei beweisen, dass die Versicherungsnehmerin bewusst falsche Angaben gemacht hat, um den Versicherungsschutz zu erhalten.
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