Bezugsrecht bei Risikolebensversicherung

Juni 17, 2018

Bezugsrecht bei Risikolebensversicherung

BGH IV ZR 53/17

Urteil 7.2.2018

vorgehend:

OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.01.2017 – 5 U 22/16;

LG Saarbrücken, Entsch. v. 21.04.2016 – 14 O 245/15)

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2018 befasst sich mit dem Bezugsrecht bei einer Risikolebensversicherung und der Frage,

ob die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung wirksam gegenüber dem Ehemann der verstorbenen Versicherungsnehmerin erklärt wurde.

Bezugsrecht bei Risikolebensversicherung

Die Versicherungsnehmerin hatte in ihrem Versicherungsantrag wichtige Gesundheitsfragen, insbesondere zu Suizidversuchen

und einer stationären psychiatrischen Behandlung, falsch beantwortet.

Diese falschen Angaben führten zur Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer nach dem Tod der Versicherungsnehmerin.

Das Landgericht (LG) hatte zunächst zugunsten der klagenden Sparkasse entschieden, die aus abgetretenem Recht die Auszahlung der Versicherungssumme forderte.

Das Oberlandesgericht (OLG) hob das Urteil jedoch auf und wies die Klage ab, da es die Anfechtung des Vertrags für wirksam hielt.

Der BGH hob das Berufungsurteil wiederum auf und verwies den Fall zurück an das OLG.

Der BGH stellte fest, dass der Versicherer die Anfechtungserklärung wirksam an den Ehemann der Versicherungsnehmerin richten konnte,

da dieser weiterhin als Bezugsberechtigter galt, auch wenn seine Rechte durch die Sicherungsabtretung an die Sparkasse eingeschränkt waren.

Bezugsrecht bei Risikolebensversicherung

Der BGH betonte jedoch, dass das OLG die Beweislastverteilung falsch beurteilt hatte, indem es von einer arglistigen Täuschung der Versicherungsnehmerin ausging,

ohne ausreichende Beweise für ihre Arglist vorzulegen.

Die Klägerin hatte durch ein Gutachten dargelegt, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war,

ihre Suizidversuche und die Behandlung bewusst zu verschweigen.

Diese Darlegung reichte aus, um die Beweislast wieder auf den Versicherer zu übertragen.

Zusammenfassend entschied der BGH, dass das OLG die Anforderungen an die Beweislast der Klägerin überspannt hatte

und die Sache neu verhandelt werden muss, um festzustellen, ob tatsächlich eine arglistige Täuschung vorlag.

Der Versicherer muss hierbei beweisen, dass die Versicherungsnehmerin bewusst falsche Angaben gemacht hat, um den Versicherungsschutz zu erhalten.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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