BGH klärt Nachbarschaftsstreit – Birken dürfen stehenbleiben
Bundesgerichtshof (BGH) Urt. v. 20.09.2019, Az. V ZR 218/18
RA und Notar Krau
Manchmal sind es die kleinen Dinge, die im Alltag für Ärger sorgen.
Eine Birke, die majestätisch im Garten des Nachbarn steht, kann mit ihren Pollen und Blättern auf Ihrem Grundstück landen.
Doch darf man deswegen verlangen, dass der Baum gefällt wird? RA und Notar Krau erklärt Ihnen, wie die rechtliche Lage aussieht.
Birken sind schön, aber sie machen auch Arbeit. Wer kennt es nicht?
Im Frühjahr fliegen die Pollen, im Herbst fallen die Blätter.
Doch auch wenn Ihr Garten unter den „Hinterlassenschaften“ des Nachbarbaums leidet, dürfen Sie nicht automatisch verlangen, dass der Baum gefällt wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands höchstes Gericht für Zivilrecht, hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen.
Am 20. September 2019 (Aktenzeichen V ZR 218/18) hat der BGH klargestellt: Sie müssen Laub, Pollen und ähnliche natürliche Einflüsse von Nachbarbäumen in der Regel hinnehmen.
Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass der Baum den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand zu Ihrem Grundstück einhält.
Ein konkreter Fall aus Heimsheim in Baden-Württemberg verdeutlicht die Situation.
Ein Grundstückseigentümer wollte von seinem Nachbarn, dass dieser drei gesunde Birken entfernt. Oder, falls das nicht geht, dass er ihm von Juni bis November jeden Monat 230 Euro zahlt.
Das zuständige Landgericht Karlsruhe hatte dem Nachbarn zunächst Recht gegeben und die Entfernung der Bäume angeordnet.
Doch der BGH kassierte dieses Urteil.
Er gab dem Nachbarn Recht und stellte die ursprüngliche Entscheidung eines kleineren Gerichts (Amtsgericht Maulbronn) wieder her, die die Klage abgewiesen hatte.
Der Kern der Sache ist: Ist der Grundstückseigentümer überhaupt dafür verantwortlich, wenn die Natur ihre Spuren hinterlässt?
Der BGH sagt dazu ganz klar: Wenn der Baum den vorgeschriebenen Abstand einhält und der Nachbar seinen Baum „normal“ pflegt, dann ist er nicht für die natürlichen Einflüsse verantwortlich.
Stellen Sie sich vor, Sie bewirtschaften Ihren Garten ganz normal. Sie halten sich an alle Regeln, was die Anpflanzung von Bäumen angeht.
Wenn dann trotzdem Laub oder Pollen auf dem Nachbargrundstück landen, dann ist das eben Natur. Sie können dafür nicht haftbar gemacht werden.
Auch ein Anspruch auf Entschädigung, zum Beispiel für die Kosten der Laubbeseitigung, besteht in solchen Fällen nicht.
Sie sehen also: Das Gesetz schützt die Natur und die Bäume – natürlich immer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Solange Ihr Nachbar die Abstandsregeln für seine Bäume einhält, müssen Sie die natürlichen Auswirkungen wie Laubfall oder Pollenflug hinnehmen.
Das ist eine wichtige Entscheidung für alle, die in der Nähe von Bäumen wohnen.
Haben Sie Fragen zu Grenzabständen oder anderen nachbarschaftlichen Themen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Ihr RA und Notar Krau
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