BGH stärkt Anwälte bei Inkasso: Kein Wettbewerbsverstoß durch anwaltliche Schreiben

Juli 17, 2025

BGH stärkt Anwaltsrolle bei Inkassotätigkeiten: Kein Wettbewerbsverstoß durch anwaltliche Schreiben

BGH Urt. v. 18.6.2025, Az. I ZR 99/24

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands höchstes Gericht für Zivilverfahren, hat in einem wichtigen Urteil die Rechtsposition von Rechtsanwälten bei Inkassodienstleistungen gestärkt. Konkret geht es darum, dass Anwälte, die im Auftrag ihrer Mandanten Forderungen geltend machen, nicht selbst wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße belangt werden können – selbst wenn die behaupteten Forderungen gar nicht existieren.

Der Fall: Verbraucherzentrale gegen Anwaltskanzlei

Auslöser des Urteils war eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine Hamburger Anwaltskanzlei. Diese Kanzlei hatte im Namen eines Mandanten ein Inkassoschreiben an einen Verbraucher geschickt. Die Verbraucherzentrale war der Meinung, die Kanzlei hätte wissen müssen, dass der zugrunde liegende Vertrag und die darin genannte Firma nicht existierten. Sie sah darin einen Wettbewerbsverstoß der Anwaltskanzlei selbst und forderte Unterlassung.

Warum der Anwalt nicht haftet: Die besondere Stellung des Rechtsanwalts

Die Vorinstanzen, das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg, hatten die Klage bereits abgewiesen. Der BGH bestätigte diese Ansicht nun. Die Begründung ist klar: Wenn ein Anwalt im Rahmen eines Mandats für seinen Klienten tätig wird, handelt er nicht in eigener geschäftlicher Absicht. Seine Aufgabe ist es, als unabhängiges Organ der Rechtspflege die Interessen seines Mandanten zu vertreten und dessen Rechte zu wahren.

BGH stärkt Anwaltsrolle bei Inkassotätigkeiten: Kein Wettbewerbsverstoß durch anwaltliche Schreiben

Ein Anwalt muss sich dabei grundsätzlich auf die Angaben seines Mandanten verlassen können. Würde er gezwungen sein, jede Behauptung seines Mandanten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, würde das nicht nur das Vertrauensverhältnis zerstören, sondern auch die anwaltliche Berufsausübung unverhältnismäßig einschränken. Dies würde einen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz) darstellen.

Unterschiede zu Inkassounternehmen

Der BGH stellte auch klar, dass es keinen Widerspruch darstellt, dass Inkassounternehmen, im Gegensatz zu Anwälten, sehr wohl nach dem Wettbewerbsrecht belangt werden können. Der Grund ist einfach: Inkassounternehmen sind rein gewerbliche Unternehmen, während Anwälte einen anderen rechtlichen Status haben und als Organe der Rechtspflege agieren. Verbraucher sind durch diese Regelung nicht benachteiligt, da sie sich bei unberechtigten Forderungen direkt an den Gläubiger, also den Mandanten des Anwalts, wenden können.

Fazit: Stärkung der anwaltlichen Berufsausübung

Dieses Urteil stärkt die berufsrechtliche Stellung von Rechtsanwälten erheblich. Es bestätigt, dass ein Anwalt primär für seinen Mandanten tätig ist und nicht für eigene geschäftliche Zwecke. Er darf den Angaben seines Mandanten vertrauen, ohne ständig eine wettbewerbsrechtliche Klage befürchten zu müssen. Damit wird sichergestellt, dass Anwälte auch weiterhin die Interessen ihrer Mandanten umfassend und ohne unnötige Belastungen vertreten können.

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RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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