BGH Urteil 07.06.2005 – XI ZR 311/04 – notarielles Testament als Erbnachweis

März 10, 2019

BGH Urteil 07.06.2005 – XI ZR 311/04 – notarielles Testament als Erbnachweis

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Juni 2005 befasst sich mit einem Fall, in dem die Kläger, Erben eines verstorbenen Darlehensgebers, eine Bank auf Erstattung der Kosten für die Ausstellung eines Erbscheins verklagt haben.

Die Erben hatten die Bank nach dem Tod des Erblassers aufgefordert, das Darlehenskonto auf den Namen einer der Erbinnen umzuschreiben, was die Bank jedoch verweigerte, solange kein Erbschein vorgelegt wurde.

Die Kläger argumentierten, dass die Erbschaft bereits durch ein notarielles Testament nachgewiesen sei und die Forderung der Bank nach einem Erbschein unnötige Kosten verursacht habe.

Die Beklagte Bank bestand jedoch darauf, dass die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei, um das Konto umzuschreiben.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, während das Landgericht Berlin der Klage stattgab und die Bank zur Erstattung der Gerichtskosten verurteilte.

Die Bank legte daraufhin Revision ein, die teilweise erfolgreich war.

Der BGH bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts, dass die Bank die Umschreibung des Darlehenskontos nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen durfte, wenn die Erbfolge bereits durch ein notarielles Testament nachgewiesen wurde.

BGH Urteil 07.06.2005 – XI ZR 311/04 – notarielles Testament als Erbnachweis

Die Bank habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie die Vorlage eines Erbscheins verlangte, obwohl es keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für diese Forderung gab.

Dies stelle eine positive Vertragsverletzung dar, die die Bank schadensersatzpflichtig mache.

Allerdings korrigierte der BGH das Urteil des Landgerichts dahingehend, dass der Schadensersatzanspruch nicht den Klägern als Gesamtgläubigern, sondern nur als Mitgläubigern zustehe.

Dies bedeutet, dass jeder Erbe nur seinen Anteil an den Kosten zurückfordern kann.

Die Revision der Bank hatte insoweit Erfolg, als dass die Verurteilung zur Zahlung an die Kläger als Mitgläubiger und nicht als Gesamtgläubiger erfolgte.

Die Bank trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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