BGH Urteil 12.3.1953 – IV ZR 131/52 – letzter Willen ohne Bezugnahme auf verschiedenen Papierbogen niedergelegt
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 1953 befasst sich mit der Frage, ob zwei Einzeltestamente von Ehegatten als gemeinschaftliches Testament angesehen werden können.
Der Erblasser hinterließ zwei Testamente, in denen er in einem seine Ehefrau als Alleinerbin und in einem anderen seine Schwester als Begünstigte einsetzte.
Die Ehefrau behauptete, dass das erste Testament Teil eines gemeinschaftlichen Testaments sei, da sie und ihr Ehemann am selben Tag jeweils ein Testament erstellt und diese ausgetauscht hätten.
Sie argumentierte, dass der Ehemann daher das zweite Testament nicht hätte abweichen dürfen.
Der BGH entschied jedoch, dass kein gemeinschaftliches Testament vorliegt, wenn die Testamente der Ehegatten äußerlich unabhängig voneinander erstellt wurden und keine gemeinschaftliche Erklärung erkennbar ist.
Der BGH stellte klar, dass nach dem deutschen Recht (§ 28 TestG) ein gemeinschaftliches Testament nur dann vorliegt, wenn die Absicht der Ehegatten, gemeinsam über ihren Nachlass zu verfügen, aus den Urkunden selbst deutlich wird.
In diesem Fall wurden die beiden Testamente als eigenständige Dokumente erstellt, die keinen Hinweis auf eine gemeinschaftliche Verfügung enthalten.
Der BGH betonte, dass eine bloße zeitliche und inhaltliche Nähe der Testamente nicht ausreicht, um ein gemeinschaftliches Testament anzunehmen.
Es muss aus den Urkunden selbst erkennbar sein, dass die Ehegatten gemeinsam handeln und eine einheitliche Verfügung beabsichtigen.
Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück, da die Voraussetzungen für ein gemeinschaftliches Testament nicht erfüllt waren.
Die Tatsache, dass die Testamente am selben Tag und Ort erstellt wurden und inhaltlich ähnlich waren, reichte nicht aus, um eine gemeinschaftliche Erklärung zu begründen.
Da keine äußere Verbindung der Testamente bestand, konnte auch kein gemeinschaftliches Testament angenommen werden.
Daher wurde das Testament des Erblassers als eigenständiges, einzelnes Testament betrachtet.
Die Beklagte musste die Kosten des Verfahrens tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.