BGH Urteil 13.11.1996 – IV ZR 62/96 – Pflichtteilsverzicht nach Tod des Erblassers – Umdeutung in Pflichtteilserlaß
RA und Notar Krau
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 1996 (Az. IV ZR 62/96) wird über die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrags verhandelt, der nach dem Tod der Erblasserin abgeschlossen wurde.
Im Kern geht es um die Frage, ob ein Pflichtteilsverzichtsvertrag, der nach dem Tod des Erblassers angenommen wird, rechtlich wirksam ist, und ob ein solches Angebot in einen Erlassvertrag umgedeutet werden kann.
Die Klägerin, einzige Tochter der Erblasserin, macht Pflichtteilsansprüche geltend.
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament den Sohn der Klägerin als Alleinerben eingesetzt und der Klägerin kurz vor ihrem Tod einen Pflichtteilsverzichtsvertrag angeboten.
Dieses Angebot nahm die Klägerin erst nach dem Tod der Erblasserin formgerecht an.
Die Klägerin argumentierte, dass ihre vorherige Annahmeerklärung mangels notarieller Beurkundung unwirksam sei und sie daher nach dem Tod der Erblasserin keinen wirksamen Pflichtteilsverzicht erklären konnte.
Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Pflichtteilsverzicht nach österreichischem und deutschem Recht nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam vereinbart werden kann.
Eine nach dem Tod abgegebene Erklärung könne nicht als Pflichtteilsverzicht gewertet werden.
Der BGH bestätigte diese Auffassung und stellte klar, dass ein Pflichtteilsverzichtsvertrag nur zu Lebzeiten des Erblassers rechtswirksam abgeschlossen werden kann, ähnlich wie ein Erbverzichtsvertrag.
Der BGH prüfte auch die Möglichkeit, das Angebot auf einen Pflichtteilsverzicht in ein Angebot auf einen Erlassvertrag umzudeuten, kam jedoch zu dem Schluss, dass dies aufgrund der unterschiedlichen Natur dieser Verträge nicht möglich sei.
Ein Pflichtteilsverzicht betrifft ein zukünftiges Recht, während ein Erlassvertrag nach dem Erbfall einen bereits entstandenen Anspruch betrifft, der der Höhe nach bestimmbar ist.
Letztlich wurde die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Die Annahme des Pflichtteilsverzichts nach dem Tod der Erblasserin wurde als unwirksam betrachtet, und eine Umdeutung in einen Erlassvertrag kam nicht in Betracht.
Der Klägerin standen daher weiterhin ihre Pflichtteilsansprüche zu.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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