BGH IVa ZR 155/84

Januar 30, 2018

BGH IVa ZR 155/84

Urteil 14.05.1986

Übergang Gesellschaftsanteil im Wege der Erbfolge

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1986 befasst sich mit der Frage, wie ein Gesellschaftsanteil im Erbfall zu behandeln ist,

insbesondere bei Testamentsvollstreckung und Vor- sowie Nacherbschaft.

Die Erblasserin, die ein Sportwaffengeschäft mit ihrem Ehemann in Form einer offenen Handelsgesellschaft betrieb,

setzte ihren Ehemann als nicht befreiten Vorerben und Verwandte als Nacherben ein.

Eine Testamentsvollstreckung wurde ebenfalls angeordnet, und seit 1980 führt die Klägerin das Amt der Testamentsvollstreckerin aus.

BGH IVa ZR 155/84

Nach dem Tod der Erblasserin führte der Ehemann das Geschäft als Einzelkaufmann weiter.

Die Klägerin erhob Stufenklage und forderte unter anderem die Vorlage der Schlussbilanz zum Todestag der Erblasserin.

Das Berufungsgericht hatte diese Forderung abgelehnt, wogegen die Klägerin Revision einlegte.

Der BGH entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass der Gesellschaftsanteil zum Nachlass gehört

und der Testamentsvollstrecker ein umfassendes Recht auf Einsicht in die geschäftlichen Angelegenheiten hat.

Der BGH betont, dass der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters, auch wenn dieser vererbt wird, grundsätzlich Teil des Nachlasses bleibt.

Dies gilt selbst bei einer Sondererbfolge.

Die Testamentsvollstreckung betrifft somit nicht nur den Vorerben, sondern erstreckt sich auch auf den vererbten Gesellschaftsanteil,

um die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses sicherzustellen.

BGH IVa ZR 155/84

Der Testamentsvollstrecker muss sicherstellen, dass der Erbe die Grenzen der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht überschreitet,

und dazu ist eine vollständige Einsicht in das Unternehmen notwendig.

Das Urteil bestätigt zudem, dass die Fortführung des Unternehmens durch den Vorerben nicht dazu führt, dass der Gesellschaftsanteil

aus der Testamentsvollstreckung herausgenommen wird.

Der Testamentsvollstrecker hat weiterhin eine beaufsichtigende Funktion, auch wenn der Erbe das Geschäft alleine fortführt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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