BGH Urteil 24.6.1998 – IV ZR 159/97 – Aufhebung Erbverzicht nach Tod des Verzichtenden
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Juni 1998 (Az. IV ZR 159/97) befasst sich mit der Aufhebung eines Erbverzichts nach dem Tod des Verzichtenden.
Der Kläger erhob Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte, die als Alleinerbin eingesetzt wurde.
Der Vater der Beklagten hatte 1972 notariell auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, starb jedoch 1979.
1992 wurde dieser Verzicht durch einen Vertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten sowie deren Bruder aufgehoben, jedoch ohne die Zustimmung des ursprünglichen Verzichtenden.
Die zentrale Frage war, ob dieser Erbverzicht nach dem Tod des Verzichtenden überhaupt wirksam aufgehoben werden konnte.
Das Landgericht hatte den Pflichtteilsanspruch des Klägers zunächst mit einer Quote von 1/4 anerkannt, während das Berufungsgericht diesen Anspruch ablehnte.
Der BGH entschied jedoch, dass der Erbverzicht nicht nach dem Tod des Verzichtenden aufgehoben werden kann.
Der BGH stellte fest, dass die Wirkung des Erbverzichts gemäß § 2349 BGB den gesamten Stamm des Verzichtenden betrifft und nach dessen Tod nicht mehr geändert werden kann.
Der Erbverzicht, der ursprünglich gegen eine Abfindung erfolgte, ist nach dem Tod des Verzichtenden bindend, da die gesetzliche Erbfolge in der Person des Verzichtenden endgültig abgeschlossen ist.
Der BGH hob daher die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass dem Kläger ein Pflichtteil in Höhe von 1/2 des Nachlasswertes zusteht.
Der Versuch der Beklagten und ihres Bruders, den Erbverzicht nachträglich aufzuheben, war nicht zulässig.
Das Urteil stellt klar, dass die Rechte der Abkömmlinge des Verzichtenden durch den ursprünglichen Erbverzicht vollständig und dauerhaft ausgeschlossen werden,
was im Einklang mit den Grundsätzen des Erb- und Pflichtteilsrechts steht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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