BGH Urteil 26.9.2001 – IV ZR 298/98 Auslegung Vermächtnis

April 2, 2019

BGH Urteil 26.9.2001 – IV ZR 298/98 Auslegung Vermächtnis

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. September 2001 (Az. IV ZR 298/98) betrifft die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich eines Vermächtnisses, das nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten ausgezahlt werden sollte.

Im Kern ging es darum, ob eine Pflichtteilsauszahlung, die die Tochter aus erster Ehe des Ehemannes nach dessen Tod erhalten hatte, auf das Vermächtnis anzurechnen sei.

Die Klägerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten sollte die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe ein Vermächtnis in Höhe von 150.000 DM erhalten, während die gemeinsame Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes als Schlusserbin bestimmt wurde.

Nach dem Tod des Ehemannes verlangte dessen Tochter aus erster Ehe den Pflichtteil und erhielt 100.000 DM.

Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Zahlung nicht auf das Vermächtnis anzurechnen sei, was aufgrund eines anwaltlichen Beratungsfehlers nicht im Testament festgelegt wurde.

BGH Urteil 26.9.2001 – IV ZR 298/98 Auslegung Vermächtnis

Sie klagte daher auf Feststellung, dass die Beklagten (die Anwälte) die Schlusserbin von Ansprüchen aus dem Vermächtnis freizustellen hätten, soweit die Pflichtteilsauszahlung nicht angerechnet würde.

In den Vorinstanzen hatte die Klägerin Erfolg, jedoch hob der BGH diese Urteile auf.

Der BGH entschied, dass das Testament auszulegen sei und dabei der Wille der Testierenden maßgeblich sei.

Der BGH stellte fest, dass nach dem Sinn des Testaments die 100.000 DM, die die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe als Pflichtteil erhalten hatte, auf das Vermächtnis anzurechnen seien.

Daher sei die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, wie ihn die Klägerin befürchtete, gering.

Da es an einem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten fehle, wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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