BGH IV ZR 222/16

Oktober 15, 2018

BGH Urteil 27.06.2018 – IV ZR 222/16

Schadensersatz wegen testamentswidriger Vereitelung von Vermächtnissen

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Juni 2018 befasst sich mit einem komplexen Sachverhalt rund um die Übertragung von Versicherungsnehmerstellungen

und Bezugsberechtigungen bei Kapitallebensversicherungen im Erlebensfall sowie den daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.

Die Kläger, Enkel des ursprünglichen Versicherungsnehmers, verlangen von den Beklagten (darunter die Erbin des Großvaters) Zahlung der Versicherungsleistungen oder Schadensersatz.

Der Großvater hatte zwei Kapitallebensversicherungen abgeschlossen, in denen die Kläger ursprünglich als Bezugsberechtigte eingetragen waren.

Nach dem Tod des Großvaters übernahm die Beklagte zu 1, seine Ehefrau, die Versicherungen und übertrug sie später auf den Onkel der Kläger.

Dieser kündigte die Versicherungen und ließ sich die Rückkaufswerte auszahlen.

Die Kläger forderten daraufhin die Auszahlung der Versicherungssummen oder Schadensersatz.

BGH Urteil 27.06.2018 – IV ZR 222/16 Schadensersatz wegen testamentswidriger Vereitelung von Vermächtnissen

Das Berufungsgericht hatte die Klagen der Kläger abgewiesen, da es die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung

auf den Onkel als wirksam ansah und die Änderungen der Bezugsrechte als rechtmäßig einstufte.

Es verneinte auch Schadensersatzansprüche der Kläger, da das Schenkungsversprechen des Großvaters formnichtig und die Änderungen der Bezugsrechte nicht unwiderruflich waren.

Der BGH hob das Berufungsurteil teilweise auf und verwies den Fall zurück.

Der BGH stellte fest, dass die Feststellungsklage des Klägers zu 2, den Fortbestand der Versicherung zu sichern, teilweise zulässig sei.

Er betonte, dass eine Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder Bezugsberechtigung im Erlebensfall nicht die Zustimmung der versicherten Person erfordere.

Jedoch sei die Kündigung der Versicherung durch den Onkel wirksam, weshalb den Klägern keine Ansprüche auf die Versicherungssummen zustehen.

Der BGH kritisierte das Berufungsgericht jedoch dafür, nicht ausreichend geprüft zu haben, ob den Klägern Schadensersatzansprüche

wegen der Vereitelung eines möglichen Vermächtnisses durch die Beklagte zu 1 zustehen.

Da dies nicht geklärt wurde, verwies der BGH den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück,

um die genauen Umstände des vermuteten Vermächtnisses zu untersuchen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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