BGH Urteil 27.11.1991 – IV ZR 266/90 Pflichtteilsergänzung – Verdacht der verdeckten Schenkung
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. November 1991 befasst sich mit der Frage, ob die Begründung einer Gütergemeinschaft zwischen Eheleuten eine Schenkung darstellen kann, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslöst.
Im zugrunde liegenden Fall klagten die Kinder eines verstorbenen Chefarztes gegen dessen Witwe auf Pflichtteilsergänzung, da sie in den Eheverträgen von 1971 (Einführung der Gütergemeinschaft) und 1977 (Gütertrennung) verdeckte Schenkungen vermuteten.
Das Landgericht gab den Klägern teilweise recht, erkannte aber nicht auf verdeckte Schenkungen in den Eheverträgen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Kläger gingen in Revision, um eine höhere Pflichtteilsergänzung zu erreichen.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zurück.
Er stellte klar, dass eine Schenkung im Rahmen der Begründung einer Gütergemeinschaft nur dann anzunehmen ist, wenn beide Ehegatten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind und die güterrechtliche Regelung durch einen Schenkungsvertrag verdrängt wird.
Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn eine Gütergemeinschaft kurz vor dem Tod eines Ehegatten vereinbart wird oder wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Vermögenswerten besteht, die die Ehegatten durch den Vertrag erlangen.
Der BGH betonte, dass die bloße Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten durch die Gütergemeinschaft nicht automatisch als Schenkung gewertet werden kann, da Ehegatten das Recht haben, ihre güterrechtlichen Verhältnisse neu zu ordnen.
Es müsse zusätzlich festgestellt werden, dass die Vermögensverhältnisse nicht im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft, sondern mit dem Ziel einer Schenkung geändert wurden.
Im vorliegenden Fall sah der BGH diese Prüfung als nicht ausreichend erfolgt an und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass bei der Beurteilung von Eheverträgen hinsichtlich möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche eine differenzierte Prüfung der Umstände und Absichten der Eheleute erforderlich ist, um eine verdeckte Schenkung ausschließen oder bestätigen zu können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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