BGH Urteil 27.6.1973 – IV ZR 50/72 Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten

März 30, 2019

BGH Urteil 27.6.1973 – IV ZR 50/72 Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Juni 1973 (Az.: IV ZR 50/72) behandelt den Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber einem Beschenkten, wenn Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgten.

Der Kläger, ein Miterbe, verlangt Auskunft vom Beklagten, der ebenfalls ein Erbe ist und dem von der Erblasserin in den Jahren vor ihrem Tod Vermögensgegenstände geschenkt wurden.

Der Kläger behauptet, dass diese Schenkungen seinen Pflichtteilsanspruch beeinträchtigen könnten, und fordert daher vom Beklagten ein Verzeichnis des Nachlasses,

einschließlich der Schenkungen, sowie eine eidesstattliche Versicherung über deren Richtigkeit und die Zahlung eines Anteils aus dem Nachlasswert.

Der Beklagte bestreitet die Pflichtteilsansprüche des Klägers und argumentiert, dass dieser als Miterbe keinen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass oder auf Pflichtteilsergänzung habe.

Er führt außerdem an, dass etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche bereits verjährt seien.

Die Vorinstanzen gaben dem Kläger jedoch Recht, was den Auskunftsanspruch betrifft.

BGH Urteil 27.6.1973 – IV ZR 50/72 Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten

Der BGH bestätigt diese Entscheidung weitgehend, stellt aber klar, dass § 2027 BGB den Erben nur zur Auskunft über den realen Nachlassbestand verpflichtet, nicht jedoch über Schenkungen des Erblassers.

Ein solcher Anspruch auf Auskunft über Schenkungen kann aber durch eine entsprechende Anwendung von § 2314 BGB begründet werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte keine andere Möglichkeit hat, sich die notwendigen Informationen zu verschaffen, und der Beschenkte die Auskunft unschwer erteilen kann.

Der BGH hebt hervor, dass dieser Anspruch nur dann besteht, wenn der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für die behaupteten Schenkungen vorlegt und die Auskunft den Beschenkten nicht unangemessen belastet.

Im konkreten Fall wurden diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen, weshalb die Revision des Beklagten zurückgewiesen wurde.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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