BGH Urteil 28.6.1978 – IV ZR 47/77 kein Zugewinnausgleich bei gleichzeitigem Tod beider Ehegatten
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Juni 1978 (Aktenzeichen IV ZR 47/77) befasst sich mit der Frage, ob bei gleichzeitigem Tod beider Ehegatten, hier infolge eines Flugzeugabsturzes, ein Zugewinnausgleich stattfindet.
Die Kläger, gesetzliche Erben der Ehefrau, forderten von den Beklagten, den Erben des Ehemanns, einen Zugewinnausgleich, da der Zugewinn des Ehemanns den der Ehefrau überstieg.
Das Landgericht wies die Klage ab, woraufhin die Kläger Revision einlegten.
Der BGH entschied, dass den Klägern kein Anspruch auf Zugewinnausgleich zusteht.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob ein Zugewinnausgleich auch bei gleichzeitigen Tod beider Ehegatten zwischen deren Erben erfolgen kann.
Das Gericht stellte fest, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hierfür keine klare Regelung enthält und es eine Gesetzeslücke gibt.
Nach § 1371 BGB erfolgt ein Zugewinnausgleich nur, wenn einer der Ehegatten überlebt und der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten endet.
Bei gleichzeitigem Tod entfällt diese Voraussetzung.
Der BGH verneinte die Möglichkeit, die Gesetzeslücke durch Analogie zu schließen, da § 1371 Abs. 2 BGB eine besondere Regelung darstellt, die nur im Falle des Überlebens eines Ehegatten Anwendung findet.
Ein Zugewinnausgleichsanspruch entsteht nach der gesetzlichen Systematik nur in der Person des überlebenden Ehegatten und kann dann vererbt werden.
Da keiner der Ehegatten den Tod des anderen überlebte, entstand kein solcher Anspruch, der vererbt werden könnte.
Damit verbleibt es bei der rechtlichen Trennung der Vermögen beider Ehegatten, und ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
Das Urteil stellt klar, dass bei gleichzeitigem Tod der Ehegatten die Zugewinngemeinschaft endet, ohne dass ein Zugewinnausgleich zwischen den Erben stattfindet.
Diese Entscheidung stützt sich auf die systematische Auslegung der relevanten Vorschriften des BGB und die daraus folgende Schlussfolgerung, dass ein Zugewinnausgleich nur unter den lebenden Ehegatten vorgesehen ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.