BGH Urteil 29.05.1974 – IV ZR 163/72 Unzulänglichkeitseinrede gegenüber Pflichtteilsergänzungsanspruch
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1974 (Az.: IV ZR 163/72) behandelt die rechtliche Auseinandersetzung über Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Die Klägerin, Tochter der Erblasserin, forderte nach dem Tod ihrer Mutter ihren Pflichtteil von der Beklagten, ihrer Tochter und Alleinerbin, die bereits zu Lebzeiten der Erblasserin ein Haus übertragen bekommen hatte.
Die Klägerin argumentierte, dass die Übertragung eine gemischte Schenkung darstellte und verlangte daher eine Pflichtteilsergänzung.
Das Landgericht wies die Klage ab, da die Klägerin sich die ihr selbst gewährten Schenkungen anrechnen lassen musste, wodurch keine Forderung mehr verblieb.
In der Berufungsinstanz machte die Beklagte erstmals die Erschöpfung des Nachlasses geltend und erhob die Einrede der Verjährung gegen den geltend gemachten Anspruch.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Verjährungseinrede und sah in der geänderten Klage einen neuen Anspruch, der nicht rechtzeitig erhoben worden sei.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Er stellte fest, dass zwischen den Ansprüchen nach § 2325 BGB (Geldanspruch) und § 2329 BGB (Herausgabeanspruch) dem Grunde nach keine wesensmäßigen Unterschiede bestehen.
Beide Ansprüche dienen demselben Ziel: den Pflichtteilsberechtigten vor Schenkungen des Erblassers zu schützen.
Daher unterbricht die Klageerhebung nach § 2325 BGB auch die Verjährung des Anspruchs nach § 2329 BGB, solange der Beklagte identisch ist.
Eine verjährungsrechtliche Selbständigkeit der Ansprüche wurde verneint, da es sich um denselben Anspruch in unterschiedlicher Ausprägung handelt.
Der BGH betonte, dass eine solche Differenzierung dem Sinn der Verjährungsvorschriften widersprechen würde und den Pflichtteilsberechtigten unangemessen benachteiligen könnte.
Das Berufungsgericht wurde angewiesen, den auf § 2329 BGB gestützten Ergänzungsanspruch unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung erneut zu prüfen.
Dabei muss die Anrechnung eigener Geschenke der Klägerin nach § 2327 BGB beachtet werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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