BGH Urteil 30.01.2018 – X ZR 119/15 – Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall
(OLG Köln, Beschl. v. 01.09.2015 – 16 U 177/14; LG Köln, Urt. v. 29.10.2014 – 32 O 424/12)
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 30. Januar 2018 (Az. X ZR 119/15) über die rechtliche Wirksamkeit einer Schenkung zugunsten eines Begünstigten,
die durch eine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall getroffen wurde.
Die Kläger, Erben der verstorbenen R. T., verlangten die Herausgabe von Wertpapieren aus einem Depot, das von der Streithelferin des Beklagten verwaltet wurde,
oder alternativ die Erstattung des Wertes der Wertpapiere.
Der Beklagte, Ehemann einer Cousine der Erblasserin, hatte die Wertpapiere nach ihrem Tod erhalten, basierend auf einer Vereinbarung von 1976 zwischen der Erblasserin und der Streithelferin.
Diese Vereinbarung sah vor, dass die Wertpapiere nach dem Tod der Erblasserin auf die Streithelferin übergehen und der Beklagte das Recht habe, deren Übertragung zu fordern.
Die Erblasserin behielt sich das Recht vor, die Vereinbarung durch schriftliche Erklärung aufzuheben. In ihrem Testament von 2007
setzte die Erblasserin jedoch andere Personen als Erben ein und verfügte ihr gesamtes Kapitalvermögen anders.
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, dass der Beklagte keinen Rechtsanspruch auf die Wertpapiere habe.
Die Vereinbarung von 1976 wurde durch das Testament von 2007 widerrufen, was dazu führte, dass kein wirksamer Schenkungsvertrag zustande kam.
Der Beklagte konnte das Schenkungsangebot nach der Benachrichtigung durch die Streithelferin im Jahr 2011 nicht mehr annehmen,
da das Angebot aufgrund des vorherigen Widerrufs durch das Testament nicht mehr existierte.
Der BGH stellte klar, dass ein Testament, welches umfassend über das gesamte Vermögen verfügt, im Zweifel als Widerruf früherer entgegenstehender Erklärungen anzusehen ist.
Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser sich jederzeit einseitig von solchen Erklärungen lösen konnte.
Das Gericht sah die testamentarische Verfügung als einen stillschweigenden Widerruf des Schenkungsangebots an,
da das Testament detaillierte Anweisungen zur Verteilung des gesamten Vermögens enthielt und der Beklagte darin nicht berücksichtigt wurde.
Insgesamt bestätigte der BGH, dass das Schenkungsangebot durch das Testament widerrufen wurde und der Beklagte daher keinen Anspruch auf die Wertpapiere hatte.
Die Wertpapiere fielen somit in den Nachlass und mussten den Erben herausgegeben werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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