BGH Urteil 4.4.1990 – IV ZR 344/88 Gattungsvermächtnis – Geldvermächtnis

Mai 28, 2018

BGH Urteil 4.4.1990 – IV ZR 344/88 Gattungsvermächtnis – Geldvermächtnis

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. April 1990 (Az.: IV ZR 344/88) behandelt einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer fehlerhaften Rechtsberatung in einer Erbschaftsangelegenheit.

Die Klägerin hatte ihre Eltern als Alleinerben des jeweils anderen Elternteils und sich selbst als Alleinerbin des zuletzt verstorbenen Elternteils im Testament eingesetzt.

Der Bruder der Klägerin war mit einem Abfindungsvermächtnis bedacht.

Nach dem Tod der Mutter stellte die Klägerin fest, dass das Vermächtnis ihres Bruders deutlich angewachsen war.

Der beklagte Rechtsanwalt riet der Klägerin, auf ihr Erbe zu verzichten und das wesentliche Vermögensstück, ein Hausgrundstück, vorzeitig vom Vater zu übernehmen.

Dieser Rat führte dazu, dass der Bruder nach dem Tod des Vaters Alleinerbe wurde und einen erhöhten Pflichtteil fordern konnte.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Beklagte durch seinen Rat, auf das Erbe zu verzichten, die Pflichtteilsquote des Bruders auf die Hälfte erhöhte, was zu einem Schaden bei der Klägerin führte.

Der Beklagte zahlte bereits eine Schadensersatzsumme für die Differenz zwischen der tatsächlichen Zahlung an den Bruder und dem ursprünglich vorgesehenen Vermächtnis.

BGH Urteil 4.4.1990 – IV ZR 344/88 Gattungsvermächtnis – Geldvermächtnis

Die Klägerin forderte jedoch eine weitere Schadensersatzzahlung.

Der BGH entschied, dass der Beklagte tatsächlich seine Amtspflichten verletzt habe, was zu einem Schaden bei der Klägerin führte.

Das Gericht stellte fest, dass der durch das Fehlverhalten des Beklagten entstandene Schaden der Klägerin nicht vollständig durch die bereits geleistete Zahlung kompensiert war.

Es sei ein zusätzlicher Schadensersatz zu leisten, der sich nach einem hypothetischen Vergleich der Vermögenslage bemisst, die ohne die fehlerhafte Beratung entstanden wäre.

Der endgültige Schaden wurde auf 25.467,14 DM festgesetzt, zuzüglich Verzugszinsen seit der Klageerhebung.

Der BGH betonte, dass auch Geld- und Gattungsvermächtnisse unter den Schutz des § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB fallen, was im konkreten Fall relevant war,

da das Vermächtnis des Bruders durch die Schenkung an die Klägerin beeinträchtigt wurde.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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