BGH Urteil 8.4.2015 – IV ZR 161/14 – Öffentlicher Glaube des Erbscheins – keine Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb Erbengemeinschaft
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. April 2015 – IV ZR 161/14 befasst sich mit der Frage,
ob die Vorschriften des öffentlichen Glaubens eines Erbscheins (§§ 2366, 2367 BGB) auf Rechtsgeschäfte innerhalb einer Erbengemeinschaft anwendbar sind.
Konkret ging es um die Wirksamkeit einer Kündigung eines Darlehens durch einen Miterben gegenüber einem anderen Miterben, die allein aufgrund der Angabe im Erbschein erfolgt war.
Der BGH stellt klar, dass die Gutglaubensvorschriften ein Verkehrsgeschäft voraussetzen, was bei Rechtsgeschäften innerhalb einer Erbengemeinschaft fehlt.
Ein Verkehrsgeschäft liegt vor, wenn der Erwerber eines Rechts nicht identisch mit dem Veräußerer ist, weder rechtlich noch wirtschaftlich.
Da Miterben einer Erbengemeinschaft in Bezug auf den Nachlass keine außenstehenden Dritten sind, sondern in gesamthänderischer Verbundenheit handeln, liegt bei ihnen kein Verkehrsgeschäft vor.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin als Miterbin das Darlehen gegenüber den Beklagten, die ebenfalls Miterben waren, gekündigt.
Die Vorinstanzen hatten die Klage unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass die Darlehensforderung verjährt sei.
Der BGH hob diese Entscheidung auf, da die Kündigung unwirksam sein könnte, wenn sie nicht von allen Miterben gemeinsam vorgenommen oder zumindest nachträglich genehmigt wurde.
Zwar können Miterben im Rahmen einer Erbengemeinschaft grundsätzlich über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen, doch lässt die Rechtsprechung zu, dass eine Verfügung auch wirksam sein kann, wenn die anderen Miterben ihre Zustimmung nachträglich erteilen.
Die Wirksamkeit der Kündigung und damit der Beginn der Verjährungsfrist hinge daher davon ab, ob eine solche Zustimmung vorlag.
Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung zur Wirksamkeit der Kündigung erforderlich ist.
Diese Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften innerhalb einer Erbengemeinschaft und die eingeschränkte Anwendung der Gutglaubensvorschriften in diesem Kontext.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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