BGH Urteil vom 5.5.1994 – III ZR 98/93 – Hauptsacheerledigung und Kostentragungspflicht bei nach Auskunftserteilung als unbegründet erwiesener Stufenklage

Juli 13, 2019

BGH Urteil vom 5.5.1994 – III ZR 98/93 – Hauptsacheerledigung und Kostentragungspflicht bei nach Auskunftserteilung als unbegründet erwiesener Stufenklage

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Mai 1994 (Az. III ZR 98/93) behandelt eine Stufenklage, bei der nachträglich festgestellt wurde, dass kein Leistungsanspruch besteht.

In diesem Fall hat der BGH entschieden, dass keine Erledigung der Hauptsache eintritt.

Der Kläger kann daher nicht einseitig die Hauptsache für erledigt erklären und eine Kostenübernahme durch die Beklagte nach § 91 oder § 93 ZPO verlangen.

Stattdessen besteht möglicherweise ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch, den der Kläger geltend machen kann.

Im vorliegenden Fall war die ursprüngliche Klägerin verstorben, und ihre Erben führten den Rechtsstreit weiter.

Die Klägerin hatte die Beklagte, die sie mit der Vermögensverwaltung beauftragt hatte, auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und gegebenenfalls Zahlung verklagt.

BGH Urteil vom 5.5.1994 – III ZR 98/93 – Hauptsacheerledigung und Kostentragungspflicht bei nach Auskunftserteilung als unbegründet erwiesener Stufenklage

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung.

Nachdem die Beklagte diese Auskunft erteilt hatte und klar wurde, dass kein Zahlungsanspruch besteht, erklärte die Klägerin die Hauptsache für erledigt und beantragte die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Beklagte.

Die Beklagte widersprach dem und beantragte die Abweisung der Klage.

Das Landgericht wies die Klage ab, soweit noch nicht durch Teilurteil entschieden, und verteilte die Kosten zu 1/3 auf die Klägerin und zu 2/3 auf die Beklagte.

Das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil.

Der BGH hob jedoch das Urteil des Oberlandesgerichts auf und entschied, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch für die Prozesskosten zusteht, die durch die verzögerte Auskunftserteilung der Beklagten entstanden sind.

Der BGH stellte klar, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben sind, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung erst nach rechtskräftiger Verurteilung nachgekommen ist.

Dieser Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten der Stufenklage, die den Klägern zu Unrecht auferlegt wurden.

Der BGH entschied daher, dass die Beklagte verpflichtet ist, diese Kosten zu erstatten.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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