BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen: Sparkassen können nicht einfach kündigen!

Juni 25, 2025
BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen: Sparkassen können nicht einfach kündigen!

BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen: Sparkassen können nicht einfach kündigen!

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands höchstes Zivilgericht, hat am 25. Juli 2023 ein wichtiges Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 221/22) zu sogenannten Prämiensparverträgen gesprochen. Dieses Urteil ist besonders relevant für viele Sparer, die bei Sparkassen solche Verträge mit einer „Verhältnisprämienstaffel“ abgeschlossen haben. Im Kern ging es darum, ob und wann eine Sparkasse einen solchen Vertrag kündigen darf.

Was ist ein Prämiensparvertrag mit Verhältnisprämienstaffel?

Stellen Sie sich vor, Sie schließen einen Sparvertrag ab, bei dem Sie jeden Monat einen bestimmten Betrag einzahlen. Zusätzlich zu den normalen Zinsen erhalten Sie von der Sparkasse eine Prämie. Das Besondere an der Verhältnisprämienstaffel ist, dass diese Prämie nicht nur steigt, je länger Sie sparen, sondern auch davon abhängt, wie viel Geld Sie bereits angespart haben im Vergleich zu Ihren jährlichen Einzahlungen. Je höher Ihr angespartes Guthaben im Verhältnis zu Ihren jährlichen Einzahlungen ist, desto höher wird die Prämie. Das soll einen Anreiz schaffen, über einen langen Zeitraum viel Geld anzusparen.

Der Kern des Urteils: Kündigungsschutz für Sparer

Der BGH hat entschieden, dass Sparkassen solche Prämiensparverträge nicht einfach ordentlich kündigen dürfen, solange der Sparer die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht hat. Das ist eine Fortführung eines früheren Urteils des BGH aus dem Jahr 2019 und stärkt die Position der Sparer erheblich.

Warum dieser Kündigungsausschluss?

Der BGH begründet dies damit, dass die steigenden Prämien, die der Sparkasse dem Sparer verspricht, ein klarer Anreiz sind, den Vertrag lange fortzuführen und so die höheren Prämienstufen zu erreichen. Es wäre unfair, wenn die Sparkasse diesen Vorteil durch eine Kündigung einfach entziehen könnte.

Was bedeutet „höchste Prämienstufe“?

Die „höchste Prämienstufe“ ist der Punkt, an dem die vereinbarte Prämie laut Vertrag nicht weiter ansteigt, selbst wenn Sie noch mehr Geld einzahlen oder der Vertrag länger läuft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Kündigung durch die Sparkasse ausgeschlossen.

Was ist mit Abhebungen?

Manche Sparverträge erlauben es dem Sparer, Geld abzuheben. Im vorliegenden Fall hatte die Sparerin auch Abhebungen vorgenommen. Der BGH hat klargestellt: Auch wenn Sie Geld abheben und dadurch das Erreichen der höchsten Prämienstufe länger dauern könnte, hat das keinen Einfluss auf das Kündigungsrecht der Sparkasse. Die Sparkasse kann sich nicht darauf berufen, dass Sie durch Abhebungen die Dauer des Kündigungsausschlusses „einseitig verlängern“. Dies wäre nicht im Sinne eines fairen Vertragsverständnisses. Die Möglichkeit zur Abhebung war vertraglich zugesichert, und eine Abhebung führt laut Vertrag nur zu einer Neuberechnung der Prämie, nicht aber dazu, dass die Sparkasse sofort kündigen darf.

BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen: Sparkassen können nicht einfach kündigen!

Die Entscheidung im konkreten Fall

Im konkreten Fall hatte die Sparkasse den Vertrag der Klägerin gekündigt und sich dabei auf die allgemein gültigen Geschäftsbedingungen der Sparkassen und das niedrige Zinsumfeld berufen. Die Klägerin hatte den Vertrag im Jahr 2001 abgeschlossen und monatlich eingezahlt. Sie hatte auch Abhebungen vorgenommen. Die Sparkasse war der Meinung, dass sie kündigen durfte, da die Prämienhöhe nicht von vornherein berechenbar sei und die Sparerin durch Abhebungen das Erreichen der höchsten Prämienstufe verhindern könne.

Das Amtsgericht hatte zugunsten der Sparerin entschieden, das Landgericht hatte die Klage dann abgewiesen. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und dem Amtsgerichtsurteil im Wesentlichen zugestimmt:

Der Sparvertrag besteht weiterhin.

Die Sparkasse muss die monatlichen Sparraten der Klägerin weiterhin gutschreiben.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung eines Teils ihrer Anwaltskosten, die ihr durch die unberechtigte Kündigung entstanden sind.

Der BGH hat klargestellt, dass die höchste Prämienstufe im Fall der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erreicht war und die Kündigung der Sparkasse daher unwirksam war.

Was bedeutet das für Sparer?

Dieses Urteil ist eine gute Nachricht für Sparer mit ähnlichen Prämiensparverträgen. Es stärkt ihre Rechte und stellt klar, dass Sparkassen diese Verträge nicht einfach kündigen können, nur weil das Zinsumfeld sich geändert hat oder der Sparer vertragsgemäße Abhebungen tätigt. Für eine Kündigung durch die Sparkasse muss die höchste Prämienstufe erreicht sein.

Haben Sie einen ähnlichen Prämiensparvertrag? Es könnte sich lohnen, Ihre Vertragsunterlagen genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, wenn Ihre Sparkasse gekündigt hat.

RA und Notar Krau

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