BGH V ZB 14/21 – Nachweis der Erbfolge

Juli 11, 2022

BGH V ZB 14/21 – Nachweis der Erbfolge

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten kann auch dann durch Vorlage der letztwilligen Verfügung und der Eröffnungsniederschrift erfolgen,

wenn die Verfügung eine Scheidungsklausel enthält, die über die gesetzliche Regelung hinausgeht.

Dies gilt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für die Erfüllung der Voraussetzungen der Scheidungsklausel bestehen.

Hintergrund:

  • Ein Ehepaar hatte einen Erbvertrag mit einer erweiterten Scheidungsklausel geschlossen, die die Erbeinsetzung auch bei einem Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten unwirksam werden ließ.
  • Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Ehefrau die Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch.
  • Das Grundbuchamt forderte zusätzlich zum Erbvertrag und der Eröffnungsniederschrift einen Nachweis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklausel nicht erfüllt waren.
  • Die Beschwerde der Ehefrau gegen diese Zwischenverfügung blieb erfolglos.

Entscheidung des BGH:

BGH V ZB 14/21 – Nachweis der Erbfolge

  • Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies das Grundbuchamt an, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nicht aufgrund der in der Zwischenverfügung genannten Gründe abzulehnen.
  • Ausreichender Nachweis der Erbfolge: Die Vorlage des Erbvertrags und der Eröffnungsniederschrift genügt grundsätzlich zum Nachweis der Erbfolge, auch wenn eine erweiterte Scheidungsklausel enthalten ist.
  • Keine konkreten Anhaltspunkte für Unwirksamkeit: Solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklausel erfüllt sind (z.B. ein anhängiger Scheidungsantrag), darf das Grundbuchamt keine weiteren Nachweise verlangen.
  • Abstrakte Möglichkeit der Unwirksamkeit reicht nicht: Die bloße Möglichkeit, dass die letztwillige Verfügung unwirksam werden könnte, rechtfertigt keine zusätzliche Nachweispflicht.
  • Vergleich mit anderen Unwirksamkeitsgründen: Die erweiterte Scheidungsklausel ist vergleichbar mit anderen abstrakten Unwirksamkeitsgründen, bei denen das Grundbuchamt ebenfalls von der Wirksamkeit der Verfügung ausgehen muss, solange keine konkreten Zweifel bestehen.

Fazit:

  • Die Entscheidung des BGH erleichtert den Nachweis der Erbfolge für überlebende Ehegatten, auch wenn der Erbvertrag eine erweiterte Scheidungsklausel enthält.
  • Das Grundbuchamt darf nur dann weitere Nachweise verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Erfüllung der Voraussetzungen der Scheidungsklausel vorliegen.
  • Dies trägt zur Vereinfachung und Beschleunigung von Grundbuchverfahren bei.
RA und Notar Krau

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