BGH V ZB 17/23 Fristverlängerung zur Behebung Eintragungshindernis

September 24, 2024

BGH V ZB 17/23 Fristverlängerung zur Behebung Eintragungshindernis

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussagen:

  1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, die eine Fristverlängerung zur Behebung eines Eintragungshindernisses ablehnt, kann mit der Beschwerde angefochten werden.
  2. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer zur Behebung des Hindernisses, nicht nach dem möglichen Verlust einer Rechtsposition durch nachträgliche Verfügungsbeschränkungen.

Sachverhalt:

  • Die Beteiligte beantragte die Teilung ihres Grundstücks in Wohnungseigentum.
  • Das Grundbuchamt wies auf das Fehlen einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB hin und setzte eine Frist zur Behebung.
  • Die Beteiligte beantragte Fristverlängerung, da ihr Widerspruch gegen die Nichterteilung der Genehmigung zurückgewiesen wurde und sie Klage erheben wollte.
  • Das Grundbuchamt lehnte die Fristverlängerung ab, das Kammergericht bestätigte dies.
  • Die Beteiligte legte Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung:

BGH V ZB 17/23 Fristverlängerung zur Behebung Eintragungshindernis

  • Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück.
  • Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, die Fristverlängerung abzulehnen, war rechtmäßig.

Gründe:

  • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Eine Zwischenverfügung, die eine Fristverlängerung ablehnt, ist anfechtbar.
  • Angemessenheit der Frist: Die Frist wird danach bemessen, wie lange die Behebung des Hindernisses voraussichtlich dauert, nicht nach dem möglichen Verlust einer Rechtsposition.
  • Bearbeitungszeit des Antrags: Die Genehmigung wurde innerhalb der ursprünglichen Frist bearbeitet, daher war diese angemessen.
  • Keine weitere Fristverlängerung: Nach Zurückweisung des Widerspruchs war eine Genehmigung nicht mehr in absehbarer Zeit zu erwarten, daher war keine weitere Fristverlängerung nötig.
  • Verwaltungsstreitverfahren: Das Grundbuchamt muss nicht das Verwaltungsstreitverfahren abwarten.
  • Schutzwirkung des § 878 BGB: Ein möglicher Verlust der Rechtsposition durch nachträgliche Verfügungsbeschränkungen rechtfertigt keine weitere Fristverlängerung.
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit: Das Grundbuchamt prüft nur die Rechtmäßigkeit seines eigenen Handelns, nicht die der Genehmigungsversagung.

BGH V ZB 17/23 Fristverlängerung zur Behebung Eintragungshindernis

Fazit:

Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass die Angemessenheit einer Frist zur Behebung von Eintragungshindernissen im Grundbuchverfahren

primär von der voraussichtlichen Dauer der Behebung abhängt und nicht von möglichen nachträglichen Rechtsverlusten beeinflusst wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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