BGH V ZB 34/21

Juni 14, 2022
Rechtsanwälte Krau, Nachbarschaftskonflikte

BGH V ZB 34/21, Beschluss vom 16.12.2021 – Wiedereinsetzungsantrag § 234 Abs. 1 ZPO – Nachschieben eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Kernaussage:

Wenn das Berufungsgericht auf einen möglichen anderen Wiedereinsetzungsgrund hinweist und die Partei diesen innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist geltend macht,

kann die Wiedereinsetzung nicht wegen unzulässigen Nachschiebens eines neuen Grundes verweigert werden.

Sachverhalt:

  • Die Kläger versäumten die Berufungsbegründungsfrist, weil sie eine falsche Faxnummer verwendeten.
  • Sie beantragten Wiedereinsetzung und gaben zunächst einen technischen Fehler beim Gericht als Grund an.
  • Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass die falsche Faxnummer der Grund war und forderte eine Stellungnahme.
  • Die Kläger legten innerhalb der Frist dar, dass ihre Mitarbeiterin die Faxnummer nicht wie vorgeschrieben kontrolliert hatte.
  • Das Berufungsgericht lehnte den Antrag ab, da dies ein unzulässiges Nachschieben eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes sei.

Entscheidung des BGH:

BGH V ZB 34/21

  • Der BGH hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und gewährte den Klägern Wiedereinsetzung.
  • Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

  • Darlegung und Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe:
    • Alle relevanten Tatsachen müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden.
    • Unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben können auch nach Ablauf der Frist erläutert werden.
  • Anforderungen an die Ausgangskontrolle beim Faxen:
    • Eine wirksame Ausgangskontrolle erfordert den Abgleich der Faxnummer mit einer zuverlässigen Quelle.
    • Die Angaben im ursprünglichen Antrag deuteten auf eine solche Kontrolle hin und waren ergänzungsbedürftig.
    • Die Kläger haben innerhalb der Stellungnahmefrist die erforderlichen Angaben gemacht und glaubhaft gemacht, dass ein Fehler bei der Ausgangskontrolle vorlag.
  • Kein unzulässiges Nachschieben:
    • Da das Berufungsgericht auf den tatsächlichen Grund der Fristversäumung hingewiesen hat, liegt kein Nachschieben eines neuen Grundes vor.
    • Die Kläger haben den Hinweis innerhalb der Stellungnahmefrist aufgegriffen und konkretisiert.
    • Die Wiedereinsetzung kann daher nicht wegen Fristversäumnis verweigert werden.

Tenor:

  • Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde stattgegeben.
  • Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
RA und Notar Krau

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