BGH V ZB 84/16
Sicherungsgrundschuld: Voraussetzungen der Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu § 1234, § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus.
Verfahrensgang
vorgehend LG Memmingen, 19. Mai 2016, Az: 44 T 550/16
vorgehend AG Memmingen, 4. April 2016, Az: 1 K 13/16
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen – 4. Zivilkammer – vom 19. Mai 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Vertretung der Gläubigerin beträgt 250.500 €.
Gründe
I.
1
Auf dem eingangs bezeichneten Grundbesitz der Schuldnerin ist in Abteilung III unter laufender Nummer 1 zugunsten der Gläubigerin eine vollstreckbare Grundschuld mit einem Kapital von 250.500 € eingetragen. Die Gläubigerin kündigte die Grundschuld mit Schreiben vom 4. Dezember 2015, das der Schuldnerin am 11. Dezember 2015 zuging.
2
Die Gläubigerin hat am 30. März 2016 die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Schuldnerin wegen anteiliger rückständiger dinglicher Zinsen aus der Grundschuld in Höhe von 7.360,93 € beantragt. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.
II.
3
Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsversteigerung der Gläubigerin wegen anteiliger dinglicher Zinsen aus der zu ihren Gunsten eingetragenen vollstreckbaren Grundschuld setze ebenso wie die Zwangsversteigerung wegen des Kapitals der Grundschuld eine Kündigung und das Verstreichen der Kündigungsfrist voraus. Das ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus § 1193 BGB. Diese Vorschrift sei aber für die Vollstreckung aus Grundschuldzinsen entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung des § 1193 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz sicherstellen wollen, dass der Schuldner einer Sicherungsgrundschuld nur nach einer Kündigung und dem Ablauf einer Kündigungsfrist von sechs Monaten mit einer Zwangsversteigerung zu rechnen habe. Er habe dabei ersichtlich nur an eine Zwangsversteigerung wegen des Grundschuldkapitals gedacht und übersehen, dass das gleiche Bedürfnis bei einer Versteigerung wegen der dinglichen Zinsen bestehe. Dieses Versehen des Gesetzgebers erfordere die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die dinglichen Zinsen. Die Gläubigerin habe die Grundschuld zwar gekündigt. Die Kündigungsfrist von sechs Monaten sei aber bei Antragstellung noch nicht abgelaufen gewesen.
III.
4
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
(1) Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat die Fälligkeit des Grundschuldkapitals von einer Kündigung und dem Verstreichen einer Kündigungsfrist von sechs Monaten abhängig gemacht, weil die sofortige Fälligkeit des Kapitals dem, was die Beteiligten gewöhnlich beabsichtigten, nicht entspreche und es deren Vorstellungen, aber auch dem Zweck der Grundschuld am ehesten entspreche, die Fälligkeit des Kapitals von einer Kündigung und einer geräumigen Kündigungsfrist abhängig zu machen (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. III 1899 S. 440 = Motive III S. 788). Diese Frist zur Vorbereitung auf die Ablösung des Grundschuldkapitals hat der Gesetzgeber dem Schuldner mit der Einführung der Unabdingbarkeit des § 1193 Abs. 1 BGB bei Sicherungsgrundschulden durch den seinerzeit angefügten § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB erhalten wollen. In der Erläuterung dieser Änderung im Bericht des federführenden Finanzausschusses des Bundestags heißt es dazu, von der Möglichkeit, gemäß dem heutigen § 1193 Abs. 2 Satz 1 BGB von der Kündigungsregelung in § 1193 Abs. 1 BGB abzuweichen, werde in der Praxis vielfach Gebrauch gemacht. Üblich seien – jedenfalls bei Sicherungsgrundschulden – Vereinbarungen, wonach die Grundschuld sofort fällig sein solle oder wonach sie sofort und fristlos gekündigt werden könne. Werde von einer derartigen Bestimmung Gebrauch gemacht, könne dies den Schuldner in eine schwierige Situation bringen, auf die er nicht eingestellt sei. Er gerate zeitlich unter großen Handlungsdruck. Ein zwingendes Erfordernis für die Vereinbarung einer sofortigen fristlosen Kündigung der Sicherungsgrundschuld sei indes, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gläubigers, nicht ersichtlich (zum Ganzen BT-Drucks. 16/9821 S. 17). Mit der Einführung von § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB sollte nicht nur technisch-formal eine von der Kündigungsregelung in § 1193 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung untersagt, sondern auch sichergestellt werden, dass dem Schuldner einer Sicherungsgrundschuld die Kündigungsfrist von sechs Monaten ungeschmälert erhalten bleibt und er diesen Zeitraum nutzen kann, sich ohne den zusätzlichen Druck eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens auf die durch die Kündigung des Kapitals der Grundschuld entstandene Situation einzustellen.
18
(2) Dieses Ziel lässt sich mit der Einführung der Unabdingbarkeit der Kündigungsregelung in § 1193 Abs. 1 BGB bei Sicherungsgrundschulden allein nicht erreichen. Der Gesetzgeber hat übersehen, dass der Gläubiger die dem Schuldner zugedachte Gelegenheit zur Abwendung der Zwangsversteigerung durch eine Zwangsversteigerung wegen der Zinsen unterlaufen kann und – wie nicht zuletzt das vorliegende Verfahren zeigt – in vielen Fällen auch unterlaufen wird. Das war erkennbar nicht gewollt.
19
(a) (aa) Unabdingbar wurde durch den Erlass von § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB nur die Regelung in § 1193 Abs. 1 BGB über die Fälligkeit des Grundschuldkapitals. An der Fälligkeit der Grundschuldzinsen analog § 488 Abs. 2 BGB änderte sich dagegen nichts. Der Gläubiger kann die Zwangsversteigerung in das belastete Grundstück deshalb wegen der rückständigen Grundschuldzinsen – oder wegen anderer Nebenleistungen – nach Eintritt des Sicherungsfalls auch betreiben, wenn er das Kapital (noch) nicht gekündigt hat oder wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dadurch gerät der Schuldner regelmäßig genauso unter Handlungsdruck wie durch die Kündigung des Kapitals.
20
(bb) Zwar könnte er das Verfahren durch die Zahlung der rückständigen Zinsen abwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2007 – V ZB 160/06, BGHZ 172, 37 Rn. 16). Diese Möglichkeit entlastet ihn indessen in aller Regel nicht. Die Grundschuldzinsen müssen nämlich nicht den Darlehenszinsen entsprechen und werden tatsächlich auch fast immer in einer diese Zinsen deutlich übersteigenden Höhe vereinbart. Im Fall der Schuldnerin des vorliegenden Verfahrens betragen sie 15% jährlich. Sie erreichen aus diesem Grund, aber auch deshalb schnell eine beträchtliche Höhe, weil auch die Rückstände aus den letzten zwei Jahren vor der Beschlagnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 13 ZVG im Rang der Grundschuld vollstreckt werden können (Hinrichs/Jaeger, ZfIR 2008, 745, 751; Volmer, MittBayNot 2009, 1, 4). Hinzu kommt, dass der Gläubiger mit der Versteigerung wegen Grundschuldzinsen nicht nur diese, sondern auch das Kapital der Grundschuld durchsetzt. Denn die Grundschuldzinsen haben nach § 12 Nr. 2 ZVG Vorrang vor dem Kapital. Folge dessen ist nach § 44, § 52 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZVG, dass die Grundschuld mit dem Kapital nicht in das geringste Gebot fällt und mit der Erteilung des Zuschlags vollständig erlischt (Volmer, MittBayNot 2009, 1, 4). Für den Schuldner entsteht durch die Zinsversteigerung damit der gleiche Handlungsdruck wie bei einer Vollstreckung wegen des Kapitals, zu deren Abwendung er aber während der Kündigungsfrist Gelegenheit haben soll.
21
(b) Das Ziel des Gesetzgebers, dem Schuldner diese Gelegenheit zu erhalten, wird nicht dadurch erreicht, dass der Schuldner in einer Zwangsversteigerung wegen der Grundschuldzinsen die Einstellung des Verfahrens für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Maßgabe von § 30a ZVG beantragen kann. Mit einem solchen Antrag mindern sich die Chancen des Schuldners, eine weitere Einstellung durchzusetzen, wenn der Gläubiger seiner „Zinsversteigerung“ wegen des Kapitals beitritt (Volmer, MittBayNot 2009, 1, 4). Vor allem aber ist die vorübergehende Einstellung der Zwangsversteigerung unabhängig davon, ob sie wegen der Zinsen oder wegen des Kapitals erfolgt, gerade nicht die „zeitliche Streckung des Handlungsdrucks“ (Clemente, ZfIR 2008, 589, 596), die der Gesetzgeber anstrebte. Der Schuldner soll vor der Zwangsversteigerung und unabhängig von den Rechtsbehelfen im Zwangsversteigerungsverfahren Gelegenheit zur Abwendung der Zwangsversteigerung haben (zutreffend Clemente, aaO; Preuß, Festschrift für Kanzleiter [2010] S. 307, 314). Ohne Druck kann er sich auf die Kündigung des Kapitals der Grundschuld nämlich nur einstellen, wenn sein Grundstück noch nicht beschlagnahmt ist. Die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundbuch macht nach außen hin deutlich, dass die titulierte Sicherungsgrundschuld gegen den Schuldner zwangsweise durchgesetzt werden soll, und schränkt so die Handlungsmöglichkeiten des Schuldners faktisch stark ein. Gerade davor sollte er aber für die Dauer der Kündigungsfrist bewahrt werden.
22
23
(1) Die entsprechende Anwendung des § 1193 Abs. 1 BGB auf die Fälligkeit der Grundschuldzinsen hätte dem Regelungsziel des Gesetzgebers nicht entsprochen. Sie entzöge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Grundschuldzinsen den Boden und leistete ungewollt der Bildung hoher Zinsrückstände Vorschub.
24
(a) Der Bundesgerichtshof ist bisher davon ausgegangen, dass die Grundschuldzinsen in entsprechender Anwendung von § 488 Abs. 2 BGB nach dem Ablauf jeden Jahres fällig werden. Für ihn stellte sich nur die Frage, ob die Sicherungsabrede im Hinblick auf die Regelung in § 205 BGB zu einer Hemmung der Verjährung der Grundschuldzinsen führt. Diese Frage verneint der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner früheren abweichenden Rechtsprechung (Urteile vom 28. September 1999 – XI ZR 90/98, BGHZ 142, 332, 335 f. und vom 30. März 2010 – XI ZR 200/09, ZfIR 2010, 455 Rn. 441, insoweit nicht in BGHZ 185, 133 abgedruckt). Der Gesetzgeber unterstelle Zinsansprüche auch aus vollstreckbaren Sicherungsgrundschulden mit § 197 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, um das Auflaufen hoher Zinsrückstände zu vermeiden. Die Anwendung des heutigen § 205 BGB auf die Verjährung solcher Zinsen führe zum Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber mit § 197 Abs. 2 BGB angestrebt habe.
25
(b) Hinge die Fälligkeit von Grundschuldzinsen von der vorherigen Kündigung der Grundschuld und dem Ablauf der Kündigungsfrist ab, liefe diese Rechtsprechungsänderung, die dem Schutz des Schuldners dient, ins Leere. Denn die Verjährungsfrist würde nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist beginnen. Da der Sicherungsgläubiger die Grundschuld auf Grund des Sicherungsvertrages nicht vor Eintritt des Sicherungsfalles kündigen dürfte, bedeutete das, dass – im Ergebnis wie vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – hohe Zinsrückstände auflaufen könnten. Für den Schuldner wäre wirtschaftlich jedenfalls nichts gewonnen. Er erhielte einen zeitlichen Aufschub; der wirtschaftliche Druck auf ihn wäre indessen wegen der Gefahr des Auflaufens hoher Zinsrückstände wesentlich größer als bisher. Das war erkennbar nicht gewollt.
26
(2) Die Gelegenheit, schon den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung abzuwenden, konnte der Gesetzgeber dem Schuldner nur sichern, indem er bei den Grundschuldzinsen zwischen Fälligkeit und Verwertungsreife unterschied und die Verwertungsreife der Grundschuld hinsichtlich der Zinsen in Anlehnung an die Vorschrift über die Verwertung des Pfandrechts an einer beweglichen Sache nach Eintritt der Pfandreife in § 1234 BGB regelte.
27
(a) Dieses Regelungsziel lässt sich allerdings nicht allein auf dem von Clemente vorgeschlagenen Weg einer AGB-Kontrolle erreichen. Diese setzt nämlich die Abweichung von einer gesetzlichen Regelung voraus, die der Gesetzgeber aber gerade versäumt hat und die deshalb erst – durch entsprechende Anwendung anderer Vorschriften – begründet werden muss.
28
(b) Die Regelung des § 1193 Abs. 1 BGB eignet sich dafür entgegen der Ansicht von Eickmann ebenfalls nicht. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das beschriebene Ziel auf einem konstruktiven Weg verwirklicht, der für die Grundschuldzinsen nicht übernommen werden kann. Er hat darin nämlich gerade nicht bestimmt, dass das Kapital trotz Fälligkeit erst nach sechs Monaten verwertet werden darf. Die Regelung schiebt vielmehr die Fälligkeit selbst um sechs Monate hinaus. Das entspricht bei den Grundschuldzinsen gerade nicht dem Plan des Gesetzgebers.
29
(c) Die für die Vollstreckung wegen der Grundschuldzinsen (und der sonstigen Nebenleistungen einer Grundschuld) anzustrebende Unterscheidung zwischen Fälligkeit und Verwertungsreife hat der Gesetzgeber indessen bei der Verwertung des Pfandrechts an einer beweglichen Sache vorgesehen. Nach § 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Pfandgläubiger zum Verkauf der verpfändeten Sachen berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Er darf den Verkauf aber nach § 1234 BGB nicht sofort, sondern erst vornehmen, wenn er dem Schuldner den Verkauf der Pfandsache angedroht hat und eine Wartefrist verstrichen ist. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass der Schuldner von dem Plan des Gläubigers, die Sache zu verkaufen, erfährt und sich auf die Lage einstellen, etwa Geldmittel zur Auslösung der Sache beschaffen oder Rechtsmittel gegen die Verwertung ergreifen kann (Staudinger/Wiegand, BGB [2009], § 1234 Rn. 1). Genau darum ging es dem Gesetzgeber auch bei der Einführung der Unabdingbarkeit der Kündigungsregelung in § 1193 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift des § 1234 BGB ist deshalb auf die Verwertung der Grundschuld bei zwei Modifikationen entsprechend anzuwenden, mit der Folge, dass der Grundschuldgläubiger die Zwangsversteigerung wegen der Grundschuldzinsen erst beantragen darf, wenn er sie dem Schuldner angedroht hat und eine Wartefrist verstrichen ist (in ähnliche Richtung schon Derleder, ZIP 2009, 2221, 2224 Fn. 24; Otten, Sicherungsvertrag und Zweckerklärung, 2003, Rn. 717).
30
Die erste Modifikation betrifft die Länge der Wartefrist. Sie ist in § 1234 Abs. 2 Satz 1 BGB mit einem Monat bemessen, was bei Grundstücken zu kurz ist. Bei deren Zwangsversteigerung bedarf es eines längeren Zeitraums, für dessen Bemessung auf die Länge der Kündigungsfrist in § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB zurückgegriffen werden kann. Die zweite Modifikation betrifft das Verhältnis zur Kündigung des Kapitals. Eine eigenständige Androhung ist erforderlich, wenn der Gläubiger von der Kündigung des Kapitals (zunächst) absieht und ohne Kündigung des Kapitals die Zwangsversteigerung wegen der Zinsen betreibt. Hat er das Kapital indessen gekündigt, ist das dem Schuldner Warnung genug. Es bedarf dann keiner zusätzlichen Androhung. Es erscheint ausreichend, wenn der Gläubiger die in Anlehnung an § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB auf sechs Monate verlängerte Wartefrist analog § 1234 Abs. 2 Satz 1 BGB abwartet, wozu er dann aber in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch verpflichtet ist.
31
(d) Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers sind entsprechend § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB auch das Erfordernis einer Versteigerungsandrohung bzw. einer Kündigung des Kapitals und das Verstreichen der Wartefrist nicht abdingbar. Hiervon könnte nach § 307 Abs. 1 BGB auch nicht durch die Vereinbarung eines vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses zugunsten des Grundschuldgläubigers abgewichen werden. Diese Erfordernisse gälten deshalb auch, wenn der Gläubiger einer Grundschuld die Zwangsversteigerung wegen einer persönlichen Forderung auf Grund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens zu seinen Gunsten betreibt.
32
IV.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Diese Vorschrift ist im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur ausnahmsweise, aber vor allem dann anwendbar, wenn es, wie hier, um einen Streit über die Anordnung der Zwangsversteigerung geht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 – V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8 und vom 24. Februar 2011 – V ZB 253/10, WM 2011, 642 Rn. 22). Einer Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtskosten bedarf es nicht, da die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag eine Festgebühr ist und deshalb auch für die Entscheidung über die Rechtsmittel der Gläubigerin Festgebühren anfallen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Vertretung der Gläubigerin beruht auf § 26 Nr. 1 RVG. Gegenstand des Antrags ist mit einem Teilbetrag der dinglichen Zinsen ein Teil des dinglichen Rechts, dessen Gesamtwert zugrunde zu legen ist (Umkehrschluss aus § 26 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG, vgl. Wolf/Mock in Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., § 26 Rn. 7 a.E.).
Stresemann | Schmidt-Räntsch | Kazele | ||
Haberkamp | Hamdorf |